§ 4 AwVO
Freihändige Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ist eine freihändige Vergabe nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 2,5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren im Direktauftrag beschafft werden.