§ 2 SHVgVO
Schätzung der Auftragswerte, Begriffsbestimmungen
Die Schätzung der Auftragswerte erfolgt entsprechend § 3 VgV.
Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Absatz 1 geschätzte voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer.
Ein Einzelauftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der geschätzte voraussichtliche Wert ohne Umsatzsteuer für jeweils ein Fachlos.
1Ein Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.2Eine Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und des § 4 Absatz 5 Nummer 1 ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
1Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen.2Bieterlisten nach Satz 1 müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhalten.3Auftraggeber können auch Bieterlisten von Präqualifizierungssystemen nutzen.