§ 4 SHVgVO
Vergabe von Bauleistungen
1Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 anzuwenden.2Aufgrund des § 3 Absatz 2 VGSH wird Abschnitt 1 der VOB/A vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.2.2019 B2) für verbindlich erklärt.
1Abweichend von § 5 Absatz 2 VOB/A kann auf die Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.2Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2031 und gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Verfahren.3Die Gründe der Entscheidung auf die Losaufteilung zu verzichten sind zu dokumentieren.
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 VOB/A ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass Auftragsbekanntmachungen auch auf dem Internetportal www.service.bund.de veröffentlicht werden müssen.
1Ab dem 1. Januar 2025 ist ein elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend über einem Auftragswert von 1 000 000 EUR, es sei denn es liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 11b des 2. Abschnitts der VOB/A vor oder der Einzelauftragswert beträgt bis zu 150 000 EUR.2Der Auftraggeber darf zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 11a VOB/A abgegeben werden.3Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder in anderer Textform erfolgt.4Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden.5§ 11 Absatz 6 Satz 2 VOB/A ist fakultativ für Vergabeverfahren, die ausschließlich schriftlich zugelassen wurde.6Bis zu dem in Satz 1 genannten Auftragswert beziehungsweise Einzelauftragswert kann auch eine Kommunikation einschließlich einer Angebotsabgabe in Textform (§ 126b BGB) zugelassen werden, insbesondere per E-Mail.7Dabei sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs zu treffen.
Abweichend von § 3a Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:
- 1.Dem Auftraggeber steht stets auch eine freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung zur Verfügung.
- 2.Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 1 000 000 EUR;
- 3.Eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 EUR sowie innerhalb eines solchen Gesamtauftrages für Mengen- und Fachlose bis zu einem addierten Wert der Einzellose von 1 000 000 EUR. Bei Aufträgen über 1 000 000 EUR Auftragswert dürfen einzelne Fachlose bis 250 000 EUR freihändig vergeben werden.
Bei Vergaben nach Nummer 2 und 3 ist § 20 Absatz 4 VOB/A entsprechend anzuwenden.
1Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A zulässig bis zu einem Auftragswert von 100 000 EUR sowie für einzelne Fachlose bis zum addierten Wert der Einzellose von 100 000 EUR.2§ 20 Absatz 3 Nummer 2 VOB/A ist entsprechend anzuwenden.