§ 3 SHVgVO
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
1Öffentliche Auftraggeber nach § 1 Absatz 1 VGSH haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT vom 7. Februar, ber.28. Februar 2017) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 VGSH anzuwenden, bis eine andere Fassung nach § 3 Absatz 2 VGSH für verbindlich erklärt wird.
Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:
- 1.Die §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren bis zu einem Auftragswert von 150 000 EUR fakultativ ist und andere Formvorgaben bis zu diesem Auftragswert zulässig bleiben. Bis zu diesem Auftragswert kann auch eine Kommunikation einschließlich einer Angebotsabgabe in Textform (§ 126b BGB) zugelassen werden, insbesondere per E-Mail. Dabei sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs zu treffen. Bei einem elektronischen Vergabeverfahren darf der Auftraggeber zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 7 Absatz 1 UVgO abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder anderweitig in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- 2.§ 7 Absatz 3 Satz 2 UVgO ist fakultativ, soweit das Vergabeverfahren ausschließlich schriftlich zugelassen wurde.
- 3.Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Satz 1 UVgO steht dem Auftraggeber stets auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung zur Verfügung.
- 4.Eine vorteilhafte Gelegenheit im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 14 UVgO kann auch Gebrauchtwaren umfassen.
- 5.Ein Direktauftrag nach § 14 UVgO ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 50 000 EUR sowie für einzelne Fachlose bis zu deren addiertem Wert von 50 000 EUR; Satz 1 gilt entsprechend für freiberufliche Leistungen und im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angebotene Leistungen nach § 50 UVgO; § 14 Satz 2 UVgO ist entsprechend anzuwenden; bei Direktaufträgen nach Satz 1 oder Satz 2 ist § 30 UVgO entsprechend anzuwenden.
- 6.Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 UVgO kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2031 und gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Verfahren. Die Gründe der Entscheidung, auf die Losaufteilung zu verzichten, sind zu dokumentieren.
- 7.§ 29 Absatz 1 UVgO ist fakultativ anwendbar bis zu einem Auftragswert von 150 000 EUR.
- 8.Abweichend von § 35 UVgO kann der Auftraggeber auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz der konkret geforderten Nachweise ist und diese nicht älter als 12 Monate sind.
- 9.Die §§ 39 und 40 UVgO sind bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150 000 EUR sowie in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 und 3 fakultativ anwendbar. Die Grundsätze des Geheimwettbewerbs sind zu wahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen.
- 10.§ 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVgO ist für Vergaben bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro sowie für Vergaben, bei denen eine Vorabinformation nach § 5 erteilt wurde, fakultativ.
Für Verfahren nach der UVgO gelten ergänzend folgende Wertgrenzen:
Bis zu einem Auftragswert von 150 000 EUR sowie für einzelne Mengen- oder Fachlose eines solchen Auftrages bis zu deren addiertem Wert von 150 000 EUR ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung ohne weitere Voraussetzungen zulässig.