§ 5 SHVgVO
Vorabinformation
1Auftraggeber informieren die Unternehmen, deren Teilnahmeanträge oder Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform, elektronisch oder per Telefax über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll und die Gründe der Nichtberücksichtigung (Vorabinformation) spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags.2Die Wartefrist kann bei der Festlegung der Bindefrist gemäß § 10 Absatz 4 VOB/A hinzuaddiert werden.3Für Vergaben mit einem Einzelauftragswert bis 50 000 EUR ist die Vorabinformation fakultativ anwendbar.4Die zusätzliche Anwendung von § 19 Absatz 2 VOB/A sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 und 3 UVgO ist nicht verpflichtend.
Einer Vorabinformation bedarf es nicht, sofern entweder einem betroffenen Unternehmen die Nichtberücksichtigung bereits vorher in Textform mitgeteilt worden ist, oder in Fällen, in denen eine freihändige Vergabe oder eine Verhandlungsvergabe wegen Dringlichkeit gerechtfertigt ist, oder es nur einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot gab.