§ 3 STFLG-VO gebaeudereinigung
Lohnregelung
1(1) Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe eingruppiert.2Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. (2) Für die aufgeführten Lohngruppen gelten folgende Bruttostundenlöhne in Euro:
1Tätigkeiten Stundenlohn brutto in Euro ab ab 15. März 1. Januar 2025 2026 Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie z. B.214,25 15,00 Möbeln, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird –, wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).
| Lohngruppe 2 | ||
| Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, | ||
| Isolier-, Intensiv-Räumen | 14,71 | 15,46 |
| sowie TBC-Krankenstationen | ||
| und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). | ||
| Lohngruppe 3 | ||
| Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche anerkannte Qualifi | 15,20 | 15,95 |
| zierung erfordern (Desinfektor, | ||
| Schädlingsbekämpfer, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragter). | ||
| Lohngruppe 4 | ||
| Bauschlussreinigungsarbeiten | ||
| und (vom Arbeitgeber schrift | 15,91 | 16,66 |
| lich ernannte) Vorarbeitende | ||
| in der Innen- und Unterhaltsreinigung. | ||
| Lohngruppe 5 | ||
| Entfällt. | ||
| Lohngruppe 6 | ||
| Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere | ||
| Reinigung, pflegende und | ||
| schützende Behandlung von | ||
| Glasflächen (mit Ausnahme | ||
| der Innenraumglasflächen | ||
| gemäß Lohngruppe 1) und | ||
| Außenbauteilen an Bauwerken | ||
| aller Art und Verkehrsmitteln, | ||
| wie z. B. Bussen, Bahnen, | 17,65 | 18,40 |
| Flugzeugen und Schiffen (mit | ||
| Ausnahme der Reinigung von | ||
| Autos in Autowaschanlagen | ||
| und Autohäusern); Reinigung | ||
| und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und | ||
| Verkehrseinrichtungen (z. B. | ||
| Verkehrsschildern) sowie von | ||
| Außenbeleuchtungsanlagen; | ||
| Gebäudereiniger-Gesell/-innen. | ||
| Lohngruppe 7 | ||
| Tätigkeiten, für die Kenntnisse | ||
| und Fertigkeiten erforderlich | 18,64 | 19,39 |
| sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. | ||
| Lohngruppe 8 | ||
| Gesell/-innen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die | 19,67 | 20,42 |
| Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen | ||
| worden ist. |
Lohngruppe 9 Fachvorarbeitende in der Glasund Außenreinigung, die vom 20,89 21,64 Arbeitgeber schriftlich hierzu ernannt worden sind.
(3) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.