§ 18 TVergG LSA
Sanktionen
1Zur Sicherung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 genannten vergaberechtlichen Hauptpflichten und der in § 12 Satz 2 und § 17 Satz 4 genannten vergaberechtlichen Nebenpflichten des Auftragnehmers soll der öffentliche Auftraggeber mit diesem für jeden schuldhaften Verstoß Sanktionen nach den folgenden Maßgaben vereinbaren.2Die Sanktionen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach Art und Umfang des Verstoßes zu bemessen.3Bei erstmaligen Verstößen gegen Nebenpflichten kann eine Verwarnung erteilt oder eine Vertragsstrafe von bis zu 1 v. H. des Auftragswertes verhängt werden, sofern keine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen erfolgt.4Bei wiederholten Verstößen gegen Nebenpflichten kann, sofern eine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen nicht erfolgt, eine Vertragsstrafe von bis zu 3 v. H. des Auftragswertes verhängt werden.5Bei Verstößen gegen Hauptpflichten kann eine Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswertes verhängt werden; zusätzlich kann eine fristlose Kündigung des Vertrages oder eine Auftragssperre von bis zu sechs Monaten erfolgen.6Insgesamt darf die Summe aller Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten.