§ 8 TVergG LSA
Bestbieterprinzip
1Der öffentliche Auftraggeber kann bestimmen, ob und welche der nach diesem Gesetz und den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise nur von demjenigen Bieter vorzulegen sind, dem nach Abschluss der Angebotswertung der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter).2Der öffentliche Auftraggeber kann bereits mit der Aufforderung an den Bestbieter auch die nachrangigen Bieter zur Vorlage der verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise auffordern, um Verzögerungen im Vergabeverfahren zu vermeiden.
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben:
- 1.welche Erklärungen und Nachweise nach den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften vorzulegen sind und ob diese nur vom Bestbieter gefordert werden,
- 2.in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Erklärungen und Nachweise nach Nummer 1 vorzulegen oder zu übermitteln sind und
- 3.ob sich der öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass Erklärungen und Nachweise nach Nummer 1 nur vom Bestbieter vorzulegen sind, vorbehält, parallel zum Bestbieter auch die nachrangigen Bieter zur Vorlage der Erklärungen und Nachweise nach Nummer 1 aufzufordern.
1Hat der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 1 bestimmt, dass Erklärungen und Nachweise erst nach Abschluss der Angebotswertung vorzulegen sind, setzt er hierfür eine Frist von mindestens drei und höchstens zehn Kalendertagen.2Diese beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Aufforderung.3Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist verlängern, wenn die fristgerechte Vorlage aus Gründen, die nicht vom jeweiligen Bieter zu vertreten sind, nicht möglich ist oder eine Verlängerung im Hinblick auf Art und Umfang des öffentlichen Auftrags angemessen erscheint.
1Wird die Frist dennoch nicht eingehalten, kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.2In diesem Fall wird das nächste Angebot in der Wertungsrangfolge herangezogen, und der Bieter dieses Angebots gilt als Bestbieter.3Im Übrigen findet § 16 Anwendung.
Bei der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern durch den Bestbieter stellt der öffentliche Auftraggeber an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen sind.