§ 1 TVergG LSA
Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt im Sinne der §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214, 1225), in der jeweils geltenden Fassung, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. Die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge von diesem Gesetz erfasst wird, liegen
- 1.bei Bauaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von 120 000 Euro ohne Umsatzsteuer und
- 2.bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei einem geschätzten Auftragswert von 40 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
1Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl.2I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl.3I S. 1691, 1698), in der jeweils geltenden Fassung.4Wird die beabsichtigte Leistung in mehreren Losen vergeben, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgeblich.5Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert aller Lose ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen Schwellenwert nach Satz 2, gilt dieses Gesetz für die Vergabe jedes Loses.6Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Satz 5 abweichen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer des betreffenden Loses den Schwellenwert nicht erreicht und die Summe dieser Lose ohne Umsatzsteuer 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.7Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Schwellenwerte nach Satz 2 alle zwei Jahre an die Preisentwicklung anzupassen.8Als Maßstab für die Preisentwicklung gilt insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind ungeachtet der Schwellenwerte des Absatzes 1 Satz 2 unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- 1.die Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1; BAnz AT 08.02.2017 B1) und
- 2.die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)
1in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.2Die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gehen den in Satz 1 genannten Vorschriften vor.3Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, jeweils durch Verordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge Wertgrenzen für öffentliche Aufträge festzulegen, bis zu deren Erreichen die in Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen nicht anzuwenden sind oder eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung, einer Verhandlungsvergabe, einer Freihändigen Vergabe oder eines Direktauftrags zulässig ist.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn
- 1.der Auftragsgegenstand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwehr oder Eindämmung eines Katastrophenfalls steht,
- 2.der Auftragsgegenstand im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstaufnahme oder Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern steht und der Vergabe unter Anwendung dieses Gesetzes dringliche und zwingende Gründe entgegenstehen oder
- 3.Leistungen vergeben werden, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden; die Unterschwellenvergabeordnung findet Anwendung.
Dieses Gesetz findet außerdem keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.