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A. Funktion und Prüfungsreihenfolge
§ 42 zieht die Rechtsfolgen aus Eignungs-, Ausschluss- und Angebotsmängeln. Ein Ausschluss setzt vollständige Sachverhaltsprüfung, zutreffende Zuordnung zum gesetzlichen Tatbestand und Beachtung zulässiger Nachforderung voraus.
Die Norm ist nicht als freie Sanktion anzuwenden. Ausschlussgründe werden eng, aber entsprechend ihrem Gleichbehandlungszweck ausgelegt.
Nachweise: § 42; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.