Materialien zu § 47 UVgO
KI-Kommentierung zu § 47
Auslegung
Wesentliche Änderungen können anderen Wettbewerb ermöglichen, das wirtschaftliche Gleichgewicht verschieben oder den Umfang erheblich erweitern. Die entsprechend geltenden Ausnahmen brauchen jeweils ihre eigenen Voraussetzungen. Zusätzlich erlaubt Absatz 2 insgesamt bis zu 20 Prozent bei unverändertem Gesamtcharakter; aufeinanderfolgende Änderungen sind zu addieren.
Auch Reduzierung oder Vergleich kann wesentlich sein. Vertragsrechtliche Einigung ersetzt weder Vergabeprüfung noch Schwellenwert- und Umgehungskontrolle.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.
EuGH, Urteil vom 7.9.2016 – C-549/14, Finn Frogne, NZBau 2016, 649. Auch ein Vergleich über Leistungsstörungen kann eine wesentliche Vertragsänderung darstellen; sein Streitbeilegungszweck ersetzt kein neues Vergabeverfahren.
Stand
Oktober 2026