§ 31 UVgO
Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern
(1)

Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind.

(2)

Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 33 festgelegten Eignungskriterien. Die Eignungskriterien können die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung oder die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen sind § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Selbstreinigung und § 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur zulässigen Höchstdauer des Ausschlusses entsprechend anzuwenden. § 123 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet auch insoweit entsprechende Anwendung, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet. § 124 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die mangelhafte Vertragserfüllung weder zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, noch zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt haben muss.

(3)

Bei Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind.

(4)

Bei einer Öffentlichen Ausschreibung kann der Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.

Amtliche Erläuterung
zu § 31 UVgO
Zu § 31 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern

Absatz 1 entspricht § 122 Absatz 1 GWB.


Absatz 2 regelt (im Vergleich zur Oberschwelle) in vereinfachter Form, welche Eignungskriterien festgelegt werden können und erklärt die §§ 125 und 126 GWB zur
Höchstdauer des Ausschlusses und zur Selbstreinigung für entsprechend anwendbar.


Absatz 2 Satz 4 legt fest, dass der Ausschlussgrund des Betrugs und des Subventionsbetrugs – anders als im Oberschwellenbereich – nicht nur bei Straftaten, die
gegen den Haushalt der Europäischen Union gerichtet sind, zum Zuge kommt, sondern bei Straftaten gegen alle öffentlichen Haushalte. Für die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 124 Absatz 1 Nummer 7 GWB ist ebenfalls eine erleichterte Anwendung in der Form vorgesehen, dass die erhebliche oder fortdauernde Schlechterfüllung nicht zwingend zu einer der in Nummer 7 beschriebenen Rechtsfolgen geführt haben muss.


Absatz 3 entspricht § 42 Absatz 2 VgV.


Absatz 4 entspricht § 42 Absatz 3 VgV

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017