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§ 19 VgV

Innovationspartnerschaft

Materialien zu § 19 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 19

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 19 ermöglicht Entwicklung und anschließenden Erwerb noch nicht marktverfügbarer innovativer Leistungen in einer phasenweisen Partnerschaft mit einem oder mehreren Unternehmen.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Bedarf darf nicht durch verfügbare Lösungen gedeckt werden; nach Teilnahmewettbewerb werden Forschung, Entwicklung und Leistungsziele in Phasen mit Zwischenzielen und Vergütung strukturiert.

Der amtliche Normtext enthält 10 ausdrücklich nummerierte Absätze und 2 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Auftraggeber kann Partner und Projekte nach angekündigten Zielen reduzieren und entwickelte Leistung erwerben, wenn Leistungsniveau und Höchstkosten eingehalten sind.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 48 Absatz 1, § 51, § 126b. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Marktverfügbare Anpassung ist keine Innovationspartnerschaft; unangemessene Schutzrechte, fehlende Abbruchpunkte oder faktische Abnahmegarantie verfälschen Entwicklungsrisiko.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Markterkundung, Innovationslücke, F&E-Phasen, Meilensteine, Vergütung, Rechte, Reduktion, Leistungsniveau und Erwerbskonditionen detailliert vorab festlegen.

Grundentscheidung, technische Umsetzung, Bekanntmachung, Fristberechnung, Kommunikation und Abweichungen sind von Beginn an im Vergabevermerk nach § 8 festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße können vor Zuschlag im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB gerügt werden; insbesondere Zugangs-, Frist- und Verfahrenswahlfehler können eine Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Bedarf darf nicht durch verfügbare Lösungen gedeckt werden; nach Teilnahmewettbewerb werden Forschung, Entwicklung und Leistungsziele in Phasen mit Zwischenzielen und Vergütung strukturiert prüfen.\n3.

Marktverfügbare Anpassung ist keine Innovationspartnerschaft; unangemessene Schutzrechte, fehlende Abbruchpunkte oder faktische Abnahmegarantie verfälschen Entwicklungsrisiko besonders abgrenzen.\n4. Markterkundung, Innovationslücke, F&E-Phasen, Meilensteine, Vergütung, Rechte, Reduktion, Leistungsniveau und Erwerbskonditionen detailliert vorab festlegen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 19 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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