Bundesland

§ 18 VgV

Wettbewerblicher Dialog

Materialien zu § 18 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 18

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Offenheit der Lösungssuche entbindet nicht von einer klaren Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen. Fremde Lösungen oder vertrauliche Informationen dürfen nur mit konkreter Zustimmung des betroffenen Teilnehmers weitergegeben werden. Nach Abschluss des Dialogs sind Präzisierungen auf die gesetzlichen Grenzen beschränkt; wesentliche Änderungen dürfen den Wettbewerb nicht nachträglich verschieben.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 14.2.2008 – C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91. Die Nachprüfungsinstanz muss Geschäftsgeheimnisse schützen und darf geschützte Informationen berücksichtigen, ohne sie allen Beteiligten vollständig offenzulegen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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