Bundesland

§ 17 VgV

Verhandlungsverfahren

Materialien zu § 17 VgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 17

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftraggeber darf Angebote entwickeln lassen, jedoch weder bekannt gemachte Mindestanforderungen noch Zuschlagskriterien verhandeln. Änderungen der übrigen Unterlagen sind allen verbleibenden Bietern mitzuteilen und mit ausreichender Bearbeitungszeit zu verbinden.

Ein Zuschlag bereits auf Erstangebote setzt den entsprechenden Vorbehalt voraus. Über endgültige Angebote wird nicht weiter verhandelt.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B