Bundesland

§ 20 VgV

Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

Materialien zu § 20 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 20

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Komplexität, Ortsbesichtigung und Unterlageneinsicht sind bei der Fristbemessung praktisch zu berücksichtigen. Wesentliche Änderungen der Vergabeunterlagen und verspätete erhebliche Zusatzinformationen erfordern eine angemessene Verlängerung. Nicht jede belanglose Antwort setzt die Frist neu in Gang; entscheidend ist ihre Bedeutung für eine ordnungsgemäße Angebotserstellung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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