Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in
§ 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,
- 1.
wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des
§ 15 Absatz 3,
§ 16 Absatz 7 oder
§ 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
- 2.
wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 20 verlangt angemessene Teilnahme- und Angebotsfristen und ordnet Verlängerungen bei unrechtzeitigem Unterlagenzugang, späten wesentlichen Informationen oder Änderungen an.
Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.