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§ 15 VgV

Offenes Verfahren

Materialien zu § 15 VgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 15

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Alle interessierten Unternehmen können ein Angebot abgeben; eine vorgelagerte Begrenzung auf ausgewählte Anbieter wäre systemwidrig. Die Mindestfrist ersetzt nicht die Prüfung, ob Bearbeitungsaufwand und notwendige Ortsbesichtigungen eine längere Frist verlangen. Aufklärung darf den abgegebenen Leistungs- und Preisinhalt nicht durch ein neues Angebot ersetzen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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