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Vergaberecht

Brandenburg führt gestufte Eignungsnachweise für Landes- und Kommunalvergaben ein

Brandenburg verlagert zusätzliche Eignungsnachweise in nationalen Vergabeverfahren grundsätzlich auf Unternehmen mit realer Zuschlagsaussicht.

Kommunale Vergabestelle in Brandenburg prüft zunächst Eigenerklärungen und fordert Nachweise später von aussichtsreichen Unternehmen an.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Brandenburgische Kommunen fordern zusätzliche Eignungsnachweise grundsätzlich erst von aussichtsreichen Unternehmen an.
  • Kommunale Vergabestellen müssen Eigenerklärungen und spätere Nachweise zeitlich eindeutig voneinander trennen.
  • Unternehmen müssen Eigenerklärungen vollständig abgeben und angeforderte Nachweise kurzfristig vorlegen.
  • Fristversäumnisse können nach VOB/A oder UVgO zum Ausschluss des Angebots führen.
  • Oberschwellenvergaben unterliegen weiterhin dem Bundesrecht und nicht allein der brandenburgischen Regelung.

I.Was ist passiert?

Brandenburg hat das sogenannte Best-Bieter-Prinzip für nationale Landes- und Kommunalvergaben konkretisiert. Am 25. August 2026 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) in Kraft. Verkündet worden war die Änderung am 24. August 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg. Parallel teilte die Landesregierung mit, dass auch die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO angepasst worden seien.

Die kommunale Neuregelung betrifft Vergaben unterhalb des Anwendungsbereichs des vierten Teils des GWB. Erfasst werden sowohl Bauleistungen nach Abschnitt 1 der VOB/A als auch Liefer- und Dienstleistungen nach der UVgO. Für die Landesverwaltung ist die Änderung der VV-LHO maßgeblich; für kommunale Auftraggeber wird der Mechanismus unmittelbar über die ergänzten Vorgaben zu § 28 KomHKV wirksam.

Im Mittelpunkt steht eine zeitliche Staffelung bei der Eignungsprüfung. Vergabestellen sollen zunächst Eigenerklärungen der Unternehmen heranziehen. Weitergehende Bescheinigungen oder sonstige Belege werden grundsätzlich erst nach einer vorläufigen Prüfung verlangt – und zwar bei einem oder mehreren Unternehmen, die nach diesem Zwischenschritt ernsthaft für den Zuschlag beziehungsweise die weitere Teilnahme in Betracht kommen.

Damit ändert sich nicht die materielle Anforderung an die Eignung. Das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, muss weiterhin vollständig auf seine Eignung geprüft werden. Die Neuregelung bestimmt vor allem, wann belastbare Nachweise vorgelegt werden müssen und auf welche Unternehmen die Vergabestelle deren Anforderung zunächst konzentrieren darf.

Die Vergabeunterlagen müssen diese Abfolge transparent abbilden. Aus der Bekanntmachung oder – bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb – aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe soll hervorgehen, welche Unterlagen bereits mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag einzureichen sind und welche Dokumente erst später auf Anforderung vorzulegen sind. Für nachträglich verlangte Nachweise muss die Vergabestelle eine angemessene Frist setzen.

Legt ein ausgewähltes Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vor, kann dies den Ausschluss seines Angebots oder Teilnahmeantrags nach den jeweils einschlägigen Vorschriften der VOB/A oder UVgO auslösen. Die praktische Entlastung durch die spätere Nachweisanforderung ist deshalb mit einer erhöhten Bedeutung der Fristen und der Verfahrenskommunikation verbunden.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

1.Gestufte Prüfung statt vollständiger Nachweissammlung zu Beginn

Die Neuregelung verschiebt den Zeitpunkt zusätzlicher Nachweise, beseitigt aber weder Eigenerklärungen noch die abschließende Eignungsprüfung. Bei kommunalen Bauleistungen ergänzt § 28 KomHKV die Anwendung des ersten Abschnitts der VOB/A. Die neuen Vorgaben verbinden die zunächst abzugebenden Eigenerklärungen mit einer späteren Anforderung von Bescheinigungen und sonstigen Nachweisen.

Für Liefer- und Dienstleistungen erfolgt die entsprechende Anknüpfung an die UVgO. Auch dort wird zwischen der ersten, vorläufigen Bewertung der Angebote oder Teilnahmeanträge und der späteren Vorlage weitergehender Unterlagen unterschieden. Die brandenburgische Regelung schafft damit kein eigenständiges Eignungsrecht neben VOB/A und UVgO. Sie gestaltet vielmehr die Verfahrensstufe, in der die bereits vorgesehenen Eignungsinformationen abgefragt und überprüft werden.

Die vorläufige Prüfung bildet den entscheidenden Filter. Die Vergabestelle muss zunächst anhand der eingereichten Eigenerklärungen und der sonstigen verfügbaren Verfahrensinformationen beurteilen, welche Unternehmen eine reale Zuschlagsaussicht haben. Erst diese Bewertung rechtfertigt die gezielte Anforderung zusätzlicher Belege. Eine starre Zahl der nachweispflichtigen Unternehmen schreibt die Regelung nicht vor. Sie kann sich daher auf einen oder mehrere aussichtsreiche Bewerber oder Bieter beziehen.

2.Transparenz über den Zeitpunkt der Vorlage

Die zeitliche Staffelung funktioniert nur, wenn die Unternehmen bereits zu Beginn des Verfahrens erkennen können, welche Nachweise sofort und welche erst später verlangt werden. Die Vergabeunterlagen müssen deshalb den Abrufzeitpunkt der jeweiligen Unterlage nachvollziehbar festlegen. Das betrifft nicht nur die inhaltliche Beschreibung der Eignungsanforderung, sondern auch die Information über den Verfahrensschritt, in dem ein Dokument vorzulegen ist.

Für Unternehmen schafft diese Vorgabe eine bessere Planbarkeit, weil umfangreiche Bescheinigungen nicht zwingend für jedes Angebot vollständig zusammengestellt werden müssen. Gleichzeitig bleibt die Eigenerklärung ein verbindlicher Bestandteil des Angebots oder Teilnahmeantrags. Sie ist kein bloßer Hinweis auf eine spätere Nachweisführung, sondern der Ausgangspunkt der vorläufigen Eignungsprüfung.

Für die Vergabestelle folgt daraus eine Dokumentationsanforderung. Sie muss nachvollziehbar festhalten können, auf welcher Grundlage sie Unternehmen als aussichtsreich eingeordnet und bei ihnen zusätzliche Unterlagen angefordert hat. Der übergebene Regelungsansatz legt hierfür kein starres Auswahlraster und keine feste Höchstzahl fest. Gerade deshalb kommt der nachvollziehbaren vorläufigen Prüfung für die Gleichbehandlung und Transparenz des Verfahrens besondere praktische Bedeutung zu.

3.Ausschlussfolgen und Abweichungsmöglichkeit

Die gestufte Anforderung ist nicht als uneingeschränkte Pflicht zu verstehen, immer bis zum Ende des Verfahrens mit zusätzlichen Nachweisen zu warten. Die kommunale Regelung erlaubt eine abweichende Vorgehensweise, wenn ein zusätzlicher Aufwand oder andere verfahrensbezogene Gründe dies rechtfertigen. Eine besondere Begründung verlangt die Änderungsverordnung hierfür nicht.

Diese Öffnung lässt den Auftraggebern Spielraum, wenn die konkrete Durchführung eine frühere oder umfassendere Nachweisanforderung nahelegt. Sie hebt allerdings nicht die Pflicht auf, die Verfahrensgestaltung transparent zu machen und die Unternehmen gleichmäßig nach den bekanntgemachten Anforderungen zu behandeln. Auch die Abweichungsmöglichkeit ersetzt nicht die Notwendigkeit, Fristen und Anforderungen eindeutig zu kommunizieren.

Für die ausgewählten Unternehmen ist die Fristsetzung besonders kritisch. Die Nachweise müssen nicht nur inhaltlich geeignet, sondern auch rechtzeitig eingereicht werden. Eine verspätete Vorlage kann den Ausschluss nach den jeweils einbezogenen Regelungen der VOB/A oder UVgO zur Folge haben. Die Entlastung in der frühen Angebotsphase wird dadurch mit einer kurzen Reaktionspflicht in der späteren Prüfungsphase verbunden.

4.Abgrenzung zum Oberschwellenbereich

Die brandenburgische Umsetzung ist auf nationale Vergaben ausgerichtet. Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte bestimmen weiterhin Teil 4 GWB und die jeweils einschlägigen Bundesverordnungen den rechtlichen Rahmen. Oberschwellenvergaben dürfen daher nicht allein nach der brandenburgischen kommunalen Neuregelung gesteuert werden.

Das Best-Bieter-Modell ist im Bundesrecht bereits angelegt. § 122 GWB geht von Eigenerklärungen als Ausgangspunkt aus und sieht vor, dass weitergehende Unterlagen grundsätzlich bei aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden sollen. Wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung verwendet, regelt § 50 VgV die Nachweisanforderung vor der Zuschlagserteilung gegenüber dem vorgesehenen Auftragnehmer; bei Erforderlichkeit können zusätzliche Unterlagen auch früher verlangt werden.

Die landesrechtliche Änderung ist deshalb als Konkretisierung für den nationalen Bereich einzuordnen, nicht als allgemeine Verdrängung des Bundes- oder Unionsvergaberechts. Für die Praxis bleibt die erste Weichenstellung der Auftraggeberseite entscheidend: Sie muss bestimmen, ob ein Verfahren unterhalb oder oberhalb des Anwendungsbereichs des vierten Teils des GWB liegt und welche Regelungsebene die konkrete Beschaffung beherrscht.

III.Auswirkungen für die Praxis

Kommunale Auftraggeber müssen ihre Verfahrensunterlagen, Prüfungsabläufe und elektronischen Workflows an die gestufte Nachweisführung anpassen. Die Änderung betrifft nicht nur einzelne Formulierungen in Bekanntmachungen. Sie wirkt sich auch auf die interne Angebotsprüfung, die Auswahl der Nachweisadressaten, die Fristberechnung und die Dokumentation der Entscheidung aus.

1.Folgen für kommunale Vergabestellen

Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsvergaben unterhalb des EU-Rechtsrahmens sollten kommunale Auftraggeber zunächst die verwendeten Formblätter und Bekanntmachungsbausteine überprüfen. Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen Eigenerklärungen, die bereits mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag einzureichen sind, und Nachweisen, die erst nach vorläufiger Prüfung angefordert werden.

Die Vergabestelle muss außerdem ein Verfahren für die vorläufige Prüfung festlegen. Dabei geht es nicht um eine abschließende Eignungsprüfung jedes Unternehmens zu Beginn, sondern um die belastbare Identifizierung der Unternehmen mit realer Zuschlagsaussicht. Die anschließende Nachweisanforderung sollte in der Vergabeakte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Ausreichende Bearbeitungszeit ist ebenfalls ein zentraler Punkt. Die Frist für die Nachreichung muss angemessen sein und so mitgeteilt werden, dass die Unternehmen die Konsequenzen einer Versäumung erkennen können. Eine zu knapp oder unklar gesetzte Frist kann die spätere Ausschlussentscheidung erschweren.

Praktisch sollten kommunale Stellen insbesondere folgende Punkte umsetzen:

  • Eigenerklärungen und spätere Nachweise in den Vergabeunterlagen eindeutig kennzeichnen.
  • Den Zeitpunkt jeder Nachweisanforderung transparent beschreiben.
  • Die vorläufige Auswahl der nachweispflichtigen Unternehmen dokumentieren.
  • Angemessene Fristen für die Vorlage zusätzlicher Unterlagen einplanen.
  • Ausschlussentscheidungen auf die einschlägigen Vorgaben der VOB/A oder UVgO stützen.
  • Abweichungen vom gestuften Verfahren mit dem konkreten Verfahrensaufwand oder anderen Verfahrensgründen abgleichen.

2.Folgen für Landesauftraggeber

Für die Landesverwaltung ist neben den vergaberechtlichen Regelwerken die parallele Änderung der VV-LHO relevant. Landesauftraggeber müssen daher prüfen, wie die angepassten Verwaltungsvorgaben in vorhandene Vorlagen und interne Beschaffungsprozesse integriert werden. Die praktische Grundentscheidung bleibt dieselbe: Zusätzliche Eignungsbelege sollen grundsätzlich erst bei aussichtsreichen Unternehmen abgefragt werden, ohne die abschließende Eignungsprüfung des vorgesehenen Auftragnehmers zu verkürzen.

3.Folgen für Unternehmen

Unternehmen können von der neuen Verfahrensstufe profitieren, weil sie umfangreiche Bescheinigungen nicht mehr zwingend für jedes Verfahren bereits mit dem Angebot zusammenstellen müssen. Das reduziert insbesondere den frühen Dokumentationsaufwand bei Verfahren, in denen das Unternehmen letztlich keine Zuschlagsaussicht besitzt.

Die Entlastung ist jedoch an klare Pflichten geknüpft. Eigenerklärungen müssen vollständig und richtig abgegeben werden. Wird das Unternehmen später als aussichtsreich eingestuft, muss es die verlangten Nachweise innerhalb der gesetzten Frist vorlegen können. Die Nachweisdokumentation sollte deshalb intern aktuell und kurzfristig abrufbar bleiben.

Präqualifikation, abrufbare Registerinformationen und laufend gepflegte Eignungsunterlagen behalten ihre praktische Bedeutung. Sie können die Reaktionsfähigkeit verbessern, wenn die Vergabestelle zusätzliche Nachweise anfordert. Eine Eigenerklärung ersetzt dabei nicht automatisch jedes später verlangte Dokument; maßgeblich bleibt, welche Unterlagen die Vergabestelle nach den Vergabeunterlagen und der späteren Aufforderung konkret verlangt.

4.Praktische Reichweite

Die Neuregelung bietet vor allem eine Verfahrensentlastung in der frühen Phase. Sie führt nicht dazu, dass Unternehmen mit unzutreffenden Eigenerklärungen von einer späteren Prüfung ausgenommen wären. Ebenso wenig folgt daraus, dass jede Vergabe zwingend nur gegenüber einem Unternehmen mit Nachweisen fortgeführt werden darf. Mehrere aussichtsreiche Unternehmen können einbezogen werden, und die Regelung lässt Abweichungen aus verfahrensbezogenen Gründen zu.

Für die rechtliche Bewertung bleibt daher die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens maßgeblich. Auftraggeber müssen Anwendungsbereich, Vergabeordnung, Nachweiszeitpunkt und Fristsetzung aufeinander abstimmen. Unternehmen sollten ihrerseits die frühe Eigenerklärung und die spätere Nachweisphase als zwei getrennte, aber miteinander verbundene Prüfungsschritte behandeln.

Quellen

  1. Brandenburg führt das Best-Bieter-Prinzip bei öffentlichen Vergaben ein https://blog.cosinex.de/2026/08/26/brandenburg-fuehrt-bestbieterprinzip-ein
  2. Einführung des Best-Bieter-Prinzips https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/~25-08-2026-einfuehrung-des-best-bieter-prinzips
  3. Einführung des Best-Bieter-Prinzips https://mdf.brandenburg.de/mdf/de/ministerium/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/~25-08-2026-einfuehrung-des-best-bieter-prinzips
  4. Das Best-Bieter-Prinzip wird öffentliche Vergaben deutlich vereinfachen und Unternehmen entlasten https://mweke.brandenburg.de/de/das-best-bieter-prinzip-wird-%C3%B6ffentliche-vergaben-deutlich-vereinfachen-und-unternehmen-entlasten/brandenburg_06.c.897751.de
  5. § 122 GWB – Eignung https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__122.html
  6. § 50 VgV – Einheitliche Europäische Eigenerklärung https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__50.html

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