Nr. 1.2.3 Kommunale Vergabegrundsätze Bayern
Nr. 1.2.3
1Aufträge für freiberufliche Leistungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind oberhalb der Wertgrenze nach Nr. 1.2.1 grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.2Dasselbe gilt für Leistungen, die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.3Ein ausreichender Wettbewerb für freiberufliche Leistungen ist gewährleistet, wenn mindestens drei geeignete Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot in Textform abzugeben, die Auswahl der Bewerber im Sinne der Nr. 1.5.2 ausreichend regional gestreut wird und die Bewerber regelmäßig gewechselt werden.4Auch bei freiberuflichen Leistungen ist der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und die Manipulations- und Korruptionsgefahr zu minimieren.