Nr. 1.2.2 Kommunale Vergabegrundsätze Bayern
Nr. 1.2.2
1Eine Verhandlungsvergabe (entspricht einer Freihändigen Vergabe bei Bauleistungen) und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG zulässig
- –bei der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von einschließlich 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und
- –bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwerts nach § 106 GWB.