§ 15 BerlAVG
Vertragsbedingungen
Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit den Auftragnehmern Vertragsbedingungen
- 1.
- 2.
- 3.über die Gestattung des Zugangs zu oder über die Übermittlung von vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3,
- 4.über die folgenden Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass ein Auftragnehmer schuldhaft gegen seine nach § 15 vereinbarten Verpflichtungen verstößt: soweit dies nach Art der Leistung und Leistungserbringung möglich ist,
- a)die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe,
- b)die Berechtigung, vom Vertrag zurückzutreten,
- c)die Berechtigung, den Vertrag zu kündigen und,
- d)die Berechtigung, den vereinbarten Leistungspreis zu mindern, und
- e)die Zahlung von Schadenersatz,
- a)
- 5.über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bedingungen im Rahmen der Vertragserfüllung,
- 6.auf Grund derer Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften vertraglich zur Einhaltung der Vertragsbedingungen gemäß den Nummern 1 bis 6 zu verpflichten sind, ausgenommen
- a)
- b)der Auftragnehmer muss die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen, um die Leistung erfüllen zu können,
- c)der betreffende Unterauftrag unterschreitet im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Dabei hat der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende die jeweils dokumentierte Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sicherzustellen.
Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren vertraglich für den Fall, dass ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach Absatz 1 vereinbarten Verpflichtungen verstößt, dass diese dem Auftragnehmer zugerechnet werden.
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a), d) und e) sowie Absatz 2 sind bei Ausführungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 14 nicht anzuwenden.
Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften zur Verwendung bestimmter Formblätter gemäß Absatz 1 zu erlassen.