Vergabevorschriften.de by OpenLex
Bundesland auswählen

§ 137 GWB

Besondere Ausnahmen

Materialien zu § 137 GWB

1
OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 137

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 137 enthält sektorspezifische Ausnahmen insbesondere für bestimmte Dienstleistungen, Wasser- und Energiebeschaffung, Weiterverkauf sowie sektorferne oder außerhalb der EU ausgeübte Tätigkeiten.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Der Auftrag muss genau unter eine Nummer fallen; Weiterverkauf setzt fehlendes Sonderrecht und gleichen Marktzugang voraus, Auslandsfälle dürfen keine tatsächliche EU-Netz- oder Anlagennutzung aufweisen.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 11 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Bei erfüllter Ausnahme entfällt Teil 4 für den betreffenden Auftrag, ohne sonstige wettbewerbs-, haushalts- oder regulatorische Bindungen zu beseitigen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 116 Absatz 1, § 100 Absatz 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Energie- und Wasserausnahmen betreffen die sektorbezogene Beschaffung dieser Güter, nicht beliebige Betriebsleistungen; sektorferne Zwecke privater Auftraggeber sind konkret zu belegen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Gegenstand, Zweck, Markt- und Sonderrechte, Verkaufsbedingungen, geografische Nutzung und Verweisungen auf § 116 sind für jede Ausnahme gesondert festzuhalten.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Der Auftrag muss genau unter eine Nummer fallen; Weiterverkauf setzt fehlendes Sonderrecht und gleichen Marktzugang voraus, Auslandsfälle dürfen keine tatsächliche EU-Netz- oder Anlagennutzung aufweisen prüfen.\n3.

Energie- und Wasserausnahmen betreffen die sektorbezogene Beschaffung dieser Güter, nicht beliebige Betriebsleistungen; sektorferne Zwecke privater Auftraggeber sind konkret zu belegen besonders abgrenzen.\n4. Gegenstand, Zweck, Markt- und Sonderrechte, Verkaufsbedingungen, geografische Nutzung und Verweisungen auf § 116 sind für jede Ausnahme gesondert festzuhalten umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 137 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete OpenLex-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B