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§ 145 GWB

Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen

Materialien zu § 145 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 145

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 145 enthält besondere Ausnahmen für Nachrichtendienste, kooperative Rüstungsentwicklung, Einsatzgebiete, zwischenstaatliche Geschäfte, bestimmte Finanz- und Forschungsleistungen sowie internationale Regeln.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Jede Nummer verlangt ihren spezifischen institutionellen, territorialen, leistungsbezogenen oder internationalen Tatbestand; Forschungsleistungen bleiben bei exklusivem Auftraggebereigentum und Vollfinanzierung grundsätzlich erfasst.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung und 7 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Bei vollständiger Erfüllung entfällt Teil 4 für den sicherheitsspezifischen Auftrag.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 104 Absatz 2, § 104 Absatz 3. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Verteidigungsbezug allein eröffnet keine Ausnahme; Kooperationsprogramm, Einsatznotwendigkeit, Regierungspartner oder internationale Bindung müssen tatsächlich und rechtlich bestehen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Ausnahmegrund, Projektabkommen, Entwicklungs- und Kostenanteile, Einsatzlage, Vertragspartner, Rechte, Finanzierung und internationale Verfahrenspflicht sind geschützt, aber prüffähig festzuhalten.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Jede Nummer verlangt ihren spezifischen institutionellen, territorialen, leistungsbezogenen oder internationalen Tatbestand; Forschungsleistungen bleiben bei exklusivem Auftraggebereigentum und Vollfinanzierung grundsätzlich erfasst prüfen.\n3.

Verteidigungsbezug allein eröffnet keine Ausnahme; Kooperationsprogramm, Einsatznotwendigkeit, Regierungspartner oder internationale Bindung müssen tatsächlich und rechtlich bestehen besonders abgrenzen.\n4. Ausnahmegrund, Projektabkommen, Entwicklungs- und Kostenanteile, Einsatzlage, Vertragspartner, Rechte, Finanzierung und internationale Verfahrenspflicht sind geschützt, aber prüffähig festzuhalten umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 145 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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