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§ 109 GWB

Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln

Materialien zu § 109 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 109

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 109 nimmt Vergaben aus, die zwingend völkerrechtlichen, internationalen Organisations- oder vollständig finanzierenden internationalen Verfahrensregeln folgen.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Erforderlich ist ein unionsrechtskonformes internationales Rechtsinstrument, die Regel einer internationalen Organisation oder vollständige Finanzierung durch Organisation beziehungsweise Finanzierungseinrichtung; bei überwiegender Kofinanzierung ist das Verfahren zu vereinbaren.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 2 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Das internationale Vergaberegime verdrängt Teil 4 nur im geregelten Umfang; Sondervorschriften für Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge sowie Konzessionen bleiben vorrangig verwiesen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 145, § 150. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Bloße Auslandsberührung, Förderbeteiligung oder freiwillige Anwendung fremder Regeln genügt nicht. Bindungswirkung, Finanzierungsquote und Projektbezug müssen rechtlich belastbar sein.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Abkommen, Organisationsstatut, Finanzierungsvertrag, Kostenanteile und vereinbarte Verfahrensregeln sind vollständig zur Akte zu nehmen und auf Konflikte mit EU-Primärrecht zu prüfen.

Anwendungs- und Einordnungsentscheidungen sind vor Einleitung anhand aktueller Tatsachen, Auftragswert, Vertragsunterlagen und Organisationsdaten festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Eine fehlerhafte Einordnung kann das gesamte anwendbare Vergaberegime und die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen verschieben. Unternehmen können die Verletzung bieterschützender Vorschriften nach §§ 155 ff. geltend machen, soweit § 160 eingehalten ist.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Erforderlich ist ein unionsrechtskonformes internationales Rechtsinstrument, die Regel einer internationalen Organisation oder vollständige Finanzierung durch Organisation beziehungsweise Finanzierungseinrichtung; bei überwiegender Kofinanzierung ist das Verfahren zu vereinbaren prüfen.\n3.

Bloße Auslandsberührung, Förderbeteiligung oder freiwillige Anwendung fremder Regeln genügt nicht. Bindungswirkung, Finanzierungsquote und Projektbezug müssen rechtlich belastbar sein besonders abgrenzen.\n4.

Abkommen, Organisationsstatut, Finanzierungsvertrag, Kostenanteile und vereinbarte Verfahrensregeln sind vollständig zur Akte zu nehmen und auf Konflikte mit EU-Primärrecht zu prüfen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 109 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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