Bundesland

§ 167 GWB

Beschleunigung

Materialien zu § 167 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 167

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Kammer soll binnen fünf Wochen schriftlich oder elektronisch entscheiden und begründen. Eine Verlängerung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten muss begründet mitgeteilt werden und soll zwei Wochen nicht überschreiten.

Gesetzte Vortragsfristen können späteres Vorbringen ausschließen; die Frist darf dennoch nicht die notwendige Sachaufklärung und das rechtliche Gehör entwerten. Bei ausbleibender Entscheidung ist § 171 Abs. 2 zu beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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