§ 27 GWB
Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1.die Anträge nach § 24 Absatz 3;
- 2.die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
- 3.die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
- 4.die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.
Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.