§ 27 GWB
Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
(1)

Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2)

Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

  1. die Anträge nach § 24 Absatz 3;

  2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;

  3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;

  4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.
(3)

Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

(4)

Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

(5)

Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.