Letzte Änderung: 12.07.2021
Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, ist das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), anzuwenden.
Zu § 19 – Übergangsbestimmung
Vergabeverfahren, die vor einem bestimmten Zeitpunkt nach altem Recht eingeleitet wurden, sind nach diesem Recht fortzuführen und zu beenden.