§ 19 HVTG
Übergangsbestimmung

Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, ist das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), anzuwenden.

zu § 19 HVTG

Zu § 19 – Übergangsbestimmung


Vergabeverfahren, die vor einem bestimmten Zeitpunkt nach altem Recht eingeleitet wurden, sind nach diesem Recht fortzuführen und zu beenden.

Quelle:
Amtliche Gesetzesbegründung zum HVTG 2021
Drucksache 20/5277 des Hessischen Landtages