Bundesland

§ 22 KonzVgV

Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen

Materialien zu § 22 KonzVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 22

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die beabsichtigte Vergabe wird durch Vorinformation angekündigt. Ergebnisse dürfen quartalsweise gebündelt werden; die Veröffentlichung ist dann binnen 48 Tagen nach Quartalsende zu veranlassen. Der erleichterte Ablauf entbindet nicht von den anwendbaren GWB-Grundsätzen und den Regeln über Vertragsänderungen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV

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