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§ 153 GWB

Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

Materialien zu § 153 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 153

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 153 unterstellt Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen des Anhangs IV der allgemeinen Bekanntmachungs- und Anforderungsstruktur der §§ 151 und 152.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Die konkrete Dienstleistung muss Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU zuzuordnen sein und die allgemeinen Konzessionsmerkmale einschließlich Betriebsrisiko erfüllen.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Es gelten keine vollständige Freistellung, sondern flexible Bekanntmachung, Eignung, objektive Zuschlags- und Ausführungsregeln.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf §§ 151. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Sozialer Zweck allein ersetzt weder Anhangseinordnung noch Betriebsrisiko; Direktvergabe folgt nicht aus § 153.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

CPV- und Anhangzuordnung, Nutzer- und Qualitätsziele, Kontinuität, Risikoübertragung und transparente Verfahrensregeln sind gemeinsam zu dokumentieren.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Die konkrete Dienstleistung muss Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU zuzuordnen sein und die allgemeinen Konzessionsmerkmale einschließlich Betriebsrisiko erfüllen prüfen.\n3.

Sozialer Zweck allein ersetzt weder Anhangseinordnung noch Betriebsrisiko; Direktvergabe folgt nicht aus § 153 besonders abgrenzen.\n4. CPV- und Anhangzuordnung, Nutzer- und Qualitätsziele, Kontinuität, Risikoübertragung und transparente Verfahrensregeln sind gemeinsam zu dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 153 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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