NI

§ 16 NTVergG

Informations- und Wartepflicht

Materialien zu § 16 NTVergG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NTVergG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Frist beträgt grundsätzlich 15, bei elektronischer oder Faxübermittlung zehn Kalendertage und beginnt am Tag nach Absendung. Nicht informierte abgelehnte Bewerber sind einbezogen.

Rechtsprechung zum Fehlen einer ungeschriebenen Wartepflicht nach älterer Rechtslage hebt diese gesetzliche Pflicht nicht auf. Dringlichkeit und Geheimhaltung sind nur nach ihren besonderen Voraussetzungen relevant.

Rechtsprechung

OLG Celle, Urteil vom 9.1.2020 – 13 W 56/19, NZBau 2020, 679. Im entschiedenen Unterschwellenfall bestand keine allgemeine ungeschriebene Informations- und Wartepflicht; besondere gesetzliche Pflichten sind davon zu unterscheiden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NTVergG

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