NI

§ 7 NTVergG

Unangemessen niedrig erscheinende Angebotspreise bei Bauleistungen

Materialien zu § 7 NTVergG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NTVergG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 7

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Preisabstand begründet zunächst Aufklärungsbedarf. Das Unternehmen muss eine ordnungsgemäße Kalkulation innerhalb der gesetzten Frist nachweisen; erfolglose Mitwirkung führt zum Ausschluss. Die rechtzeitig erteilte Erklärung ist inhaltlich zu bewerten und darf nicht allein wegen fortbestehenden Preisabstands verworfen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

Nachweise

Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NTVergG

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