Materialien zu § 7 NTVergG
KI-Kommentierung zu § 7
Auslegung
Der Preisabstand begründet zunächst Aufklärungsbedarf. Das Unternehmen muss eine ordnungsgemäße Kalkulation innerhalb der gesetzten Frist nachweisen; erfolglose Mitwirkung führt zum Ausschluss. Die rechtzeitig erteilte Erklärung ist inhaltlich zu bewerten und darf nicht allein wegen fortbestehenden Preisabstands verworfen werden.
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.
EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.
Nachweise
Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.
Stand
Oktober 2026