§ 33 LHO NRW
Nachtragshaushalt
1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann.2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen und vom Landtag zu verabschieden.3Teil IIIAusführung des Haushaltsplans