§ 35 LHO NRW
Bruttonachweis, Einzelnachweis
1Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nichts anderes ergibt.2Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder die Empfängerin oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.
1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt.2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.