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Art. 40 RL 2014/24/EU

Vorherige Marktkonsultationen

Materialien zu Artikel 40 RL 2014/24/EU

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/24/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 40

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Informationen von Unternehmen oder Beratern dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrung oder Verstößen gegen Transparenz und Gleichbehandlung führen. Eine Leistungsbeschreibung darf deshalb nicht unbesehen das Produkt des konsultierten Unternehmens abbilden. Der mögliche Informationsvorsprung ist vor dessen späterer Teilnahme auszugleichen.

Nachweise

Frank Roth, Markterkundung, Vergabeverfahren ohne Bieter und die Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber, NZBau 2018, 77.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/24/EU

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