Bundesland

Art. 29 RL 2014/25/EU

Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Materialien zu Artikel 29 RL 2014/25/EU

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/25/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 29

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sind nach den jeweiligen Leistungsarten zu prüfen. Bei mehreren verbundenen Unternehmen mit gleichartigen Leistungen greift die vorgeschriebene Gesamtbetrachtung. Für neu gegründete Unternehmen können belastbare Entwicklungsprognosen an die Stelle fehlender Dreijahresumsätze treten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/25/EU

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