Nr. 4.2 Vergabeerlass 2025
Nr. 4.2
Bei einem Direktauftrag und bei freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe ist unter den Bewerbern regelmäßig zu wechseln.
1Bei freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe sind in der Regel mindestens drei Angebote einzuholen, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dem entgegenstehen.2Die Gründe für eine Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren.