Nr. 7 Vergabeerlass 2025
EU-Vergaberecht
Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anwendung des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.