Nr. 4.3 Vergabeerlass 2025
Nr. 4.3
Direktaufträge und freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben
oberhalb von vom Gemeinderat allgemein festgesetzten Wertgrenzen
sind nach der Auftragserteilung dem Rechnungsprüfungsamt oder, wenn
1dieses nicht besteht, dem Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 101 Absatz 1 Satz 3 i. V. m.2§ 122 Absatz 1 KSVG vorzulegen.