§ 44 und VwV zu § 44 VwV-SäHO (Vergabe)
§ 44 SäHO Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
§ 44 SäHO Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
1(1) 1 Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden.22 Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist.33 Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen.44 Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
1(2) 1 Bei Zuwendungen aus reinen Landesmitteln erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung im Wege des Stichprobenverfahrens, wobei der Stichprobenumfang mindestens 50 Prozent der Fälle beträgt.22 Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2020 zu evaluieren
(3) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Staates von Stellen außerhalb der Staatsverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
1(4) 1 Juristischen Personen des Privatrechts kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Fachaufsicht Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.22 Die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie die Führung der Fachaufsicht obliegen dem zuständigen Staatsministerium, das die Führung der Fachaufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen kann.33 Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.44 Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.
Zu § 44
Vorbemerkung:
1Die Bewilligung von Zuwendungen (freiwillige Leistungen, ohne Rechtsanspruch) ist vorbehaltlich vorrangiger EU- und bundesrechtlicher Vorgaben nur unter den in §§ 23 und 44 SäHO genannten Voraussetzungen möglich.2Die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO als Grundnorm des Zuwendungsrechts gilt für sämtliche Zuwendungsverfahren des Freistaates Sachsen.3Die Veranschlagung (§ 23 SäHO) und die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Zuwendungen setzen das Vorhandensein einer programmspezifischen Förderkonzeption mit jeweils qualitativ und quantitativ messbaren Zielgrößen voraus („Was soll mit dem Förderprogramm wann, wie, mit welchen Mitteln und mit welchem Verwaltungsaufwand erreicht werden?“).4Der Zuwendungszweck und die Förderziele sind in der Förderrichtlinie (vergleiche dazu Anlage 7) eindeutig zu benennen.5Sofern nach Nummer 6 zu § 44 SäHO die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische Verwaltungsbehörde zu beteiligen ist, gelten zusätzlich die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) der Anlage 5. Als Grundvorschrift für Zuwendungen an kommunale Körperschaften gilt Anlage 3 (VVK).
Inhaltsübersicht
A.
Zuwendungen, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung (zu Absatz 1)
Nummer 1
Bewilligungsvoraussetzungen
Nummer 2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Nummer 3
Antragsverfahren
Nummer 4
Bewilligung
Nummer 5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nummer 6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nummer 7
Auszahlung der Zuwendungen
Nummer 8
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
Nummer 9
Überwachung der Verwendung
Nummer 10
Nachweis der Verwendung
Nummer 11
Prüfung des Verwendungsnachweises
Nummer 12
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger
Nummer 13
Zuwendungen an Gebietskörperschaften
Nummer 13a
Zuwendungen auf Kostenbasis
Nummer 14
Besondere Regelungen
Nummer 15
Sondervermögen
B.
Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen (zu Absatz 3)
Nummer 16
Personenkreis
Nummer 17
Verfahren
Anlagen zu A.
Anlage 1:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Anlage 2:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 3:
Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK)
Anlage 3a:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Anlage 4:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)
Anlage 5:
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (SäZBau)
Anlage 5a:
Unterlagen für Baumaßnahmen
Anlage 5b:
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Anlage 6:
Erläuterung wichtiger Begriffe
Anlage 7:
Grundsätze für Förderrichtlinien
A.
Zuwendungen, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung (zu Absatz 1)
1
Bewilligungsvoraussetzungen
1.1
1Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann.2Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.3Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn beziehungsweise soweit der Bewilligungsbehörde Ausgabemittel (bei Auszahlungen im laufenden Haushaltsjahr) beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen (bei Auszahlungen erst im folgenden beziehungsweise in den folgenden Haushaltsjahren) durch den Beauftragten für den Haushalt (§ 9) besonders zugewiesen sind.
1.2
1Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt.2Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen in den Förderrichtlinien zulassen.
1.3
1Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.2Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten.3Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.
1.4
1Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen.2Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
1.4.1
1Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.2Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.3Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtbewilligung der Förderung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn.
1.4.2
In den Fällen mehrerer Zuwendungsgeber (Nummer 1.5) wird die Zustimmung gemäß Nummer 1.4 Satz 2 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde.
1.4.3
1Die Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 1.4 Satz 2 zweiter Halbsatz darf nur erfolgen, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist.2Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung.3Ein Ausnahmefall kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag vorliegt und die Bewilligung einer Zuwendung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, erst später möglich ist.4Die Zulassung von Ausnahmen ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen die Zulassung des vorzeitigen Vorhabensbeginns nicht spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung beantragt worden ist.5Die Zulassung von Ausnahmen begründet keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung.
1.5
Sollen Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen.
1.5.1
In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über
1.5.1.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.5.1.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung (Nummer 2),
1.5.1.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),
1.5.1.4
die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, zum Beispiel in den Fällen der Nummer 6, wobei eine technische Behörde als federführend zu bestimmen ist,
1.5.1.5
1den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11).2Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.
1.5.2
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 50 000 Euro, ist der Rechnungshof von einer Vereinbarung zu unterrichten.
1.5.3
1Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nummer 1.5.1.2) sind möglichst auszuschließen.2Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Nummer 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.
2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
2.2.1
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); die Festbetragsfinanzierung kann immer dann eingesetzt werden, wenn die Bemessung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben vorab zuverlässig kalkuliert werden kann und daher eine Überfinanzierung nicht zu erwarten ist – je höher der zugrunde gelegte Fördersatz ist, desto höher muss die Ausgabensicherheit sein; die Festbetragsfinanzierung soll immer dann eingesetzt werden, wenn für das gesamte Vorhaben Standardeinheitskosten vorliegen oder ermittelt werden können; die angemessene Bemessung der Höhe des Festbetrages ist mit entsprechender Sorgfalt und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten (unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinfachung für den Zuwendungsempfänger gegenüber der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung) vorzunehmen; oder
2.2.2
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder
2.2.3
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.3
1Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben können folgende Vereinfachungen orientiert an den Leitlinien der Europäischen Union zu vereinfachten Kostenoptionen zur Anwendung kommen: Zuwendungsfähige Ausgaben eines Vorhabens können gemäß einer vordefinierten Methode berechnet werden, zum Beispiel werden sie vorab mittels eines Referenzbetrages pro Einheit (Standardeinheitskosten) oder unter Anwendung eines Prozentsatzes (Pauschalsatz) bestimmt.2Die Kalkulation (mit einer im Voraus vorgenommenen Berechnung basierend auf einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode) hat dabei so zu erfolgen, dass Überfinanzierungen vermieden werden.3Bei mehrjähriger Anwendung sind die Kostensätze regelmäßig (spätestens nach drei Jahren) auf Angemessenheit zu prüfen.4Bei der Anwendung von Standardeinheitskosten und Pauschalsätzen sind auch Erleichterungen bei der Antragstellung, der Antragsprüfung oder der Erstellung des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung festzulegen (siehe auch Nummer 5.3.5, 5.4).5Sofern Standardeinheitskosten und Pauschalsätze zur Anwendung kommen, sind in der Förderrichtlinie klar und abschließend zu benennen, welche Ausgabenkategorien damit abgedeckt sind.
2.3.1
1Standardeinheitskosten Im Fall von Standardeinheitskosten werden die zuwendungsfähigen Ausgaben oder ein Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens ganz oder teilweise auf der Grundlage quantifizierbarer Leistungen oder Ergebnisse (zum Beispiel die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Schulung) berechnet, die mit vorab kalkulierten Einheitskosten multipliziert werden.2Standardeinheitskosten finden normalerweise auf leicht festzustellende Mengen Anwendung.3Sofern Standardeinheitskosten Anwendung finden sollen, soll der Einheitskostensatz und die der Berechnung zu Grunde liegenden quantifizierbaren Leistungen oder Ergebnisse in die Förderrichtlinie aufgenommen werden.4Die für die Bestimmung der Standardeinheitskosten angewendete Methodik und Kalkulation sind im Förderkonzept zu erläutern und die Zeitabstände für die Anpassung des Kostensatzes zu benennen.5Werden aus der Zuwendung Personalausgaben gefördert, sollen die direkten Personalausgaben einschließlich Personalnebenausgaben in der Förderrichtlinie als Standardeinheitskosten festgelegt werden, sofern die in der Förderrichtlinie vorgesehenen Vorhaben dafür geeignet sind und der Einsatz von Standardeinheitskosten im Einzelfall auch aus verwaltungsökonomischer Sicht sachgerecht erscheint.
2.3.2
1Pauschalsatz Im Fall des Pauschalsatzes werden spezifische Kategorien zuwendungsfähiger Ausgaben, die vorab eindeutig festgelegt werden (zum Beispiel Ausgaben für Büromaterial), unter Anwendung eines Prozentsatzes berechnet, der im Voraus in Abhängigkeit von einer oder mehreren anderen Kategorien von zuwendungsfähigen Ausgaben (zum Beispiel Personalausgaben) festgelegt wurde.2Sofern der Pauschalsatz Anwendung finden soll, sind der Pauschalfinanzierungssatz und die Kategorien in der Förderrichtlinie aufzunehmen.3Die für die Bestimmung des Pauschalsatzes angewendete Methodik und Kalkulation sind im Förderkonzept umfassend und sachgerecht zu erläutern.
2.4
1Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, dass ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vergleiche § 23 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1).2Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (vergleiche Nummer 2.5); bei Zuwendungen zur Projektförderung ist auch zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger steuerrechtliche Vergünstigungen erhält.
2.5
1Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.2Dabei sind Ausgaben von der Förderung auszuschließen, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.
2.6
1Soweit Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl.2I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl.3I S. 1834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vergleiche dazu auch Nummer 3.2.3).
3
Antragsverfahren
3.1
1Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines elektronischen Antrages.2Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.3Der Antragsteller ist auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Antragsformular hinzuweisen (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 [SächsGVBl.4S. 273], in der jeweils geltenden Fassung).
3.2
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
3.2.1
Bei Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23):
–
ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
–
soweit aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen (Nummer 1.3 ANBest-P), eine Bestätigung des Antragstellers, ob die Gesamtausgaben (nicht nur die projektbezogenen) des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
3.2.2
bei institutioneller Förderung (Nummer 2.2 zu § 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nummer 3.4 zu § 23),
3.2.3
1eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist.212 In diesem Fall hat er im Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen,
3.2.4
bei Wirtschaftswegebauten im Rahmen der Flurbereinigung ein nach den Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Neuordnung in Sachsen (AVLNO) aufgestellter Bauentwurf (AVLNO III Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen – Bauakt Ländliche Neuordnung).
3.3
1Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken.2Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden.3Sofern die Angaben nicht bereits auf Grund ergänzender Verwaltungsvorschriften ersichtlich sind, soll in dem Vermerk insbesondere eingegangen werden auf
3.3.1
die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung (bei Einzelfallförderungen),
3.3.2
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),
3.3.3
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nummer 2.6),
3.3.4
die Wahl der Finanzierungsart,
3.3.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.3.6
die Darlegung der finanziellen Folgen, die dem Staat aus der Förderung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich entstehen.
3.4
1Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung.2Nummer 3.3 gilt sinngemäß.
3.5
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich Folgendes:
3.5.1
Es bedarf stets eines schriftlichen oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines elektronischen Antrages.
3.5.2
1Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl.2I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung, zu bezeichnen (vergleiche § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 [SächsGVBl.3S. 2] in Verbindung mit §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 [BGBl.4I S. 2034, 2037], in den jeweils geltenden Fassungen), die nach
3.5.2.1
dem Zuwendungszweck,
3.5.2.2
Rechtsvorschriften,
3.5.2.3
dieser Verwaltungsvorschrift und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),
3.5.2.4
1besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.2Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 des Strafgesetzbuches hinzuweisen.
3.5.3
Zu den Tatsachen nach Nummer 3.5.2 gehören insbesondere solche,
3.5.3.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,
3.5.3.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nummern 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.5.3.3
1von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl.2I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
3.5.3.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes).
3.5.4
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht in Verbindung mit § 4 des Subventionsgesetzes ).
3.5.5
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung schriftlich oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nummern 3.5.2 bis 3.5.4 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind.
3.5.6
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen (§ 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Subventionsgesetzes ).
4
Bewilligung
4.1
1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt (abweichend siehe Nummer 4.3).2Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, ist dies zu begründen (§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ).
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2
Art (Nummer 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung; und bei Anteilfinanzierung den Fördersatz (vergleiche auch Nummer 2.2.2),
4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks; die Bezeichnung muss nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann; werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt gegebenenfalls die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind,
4.2.4
die Finanzierungsart (Nummer 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden bei Projektförderung bei der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrunde gelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,
4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6
1soweit zutreffend und erforderlich die zeitliche Bindung.2Die zeitliche Bindung beträgt für
–
Infrastruktur und Bauinvestitionen 12 Jahre
–
IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich 3 Jahre
–
alle übrigen Fälle 5 Jahre,
4.2.7
die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises und entsprechende Auszahlungstermine,
4.2.8
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nummer 1.5) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.9
soweit zutreffend und erforderlich, den Hinweis auf die in Nummern 3.5.2 bis 3.5.4 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes ,
4.2.10
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaigen Abweichungen (Nummern 5 und 6.2) und
4.2.11
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.3
1Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ).2Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.
4.4
1Dem Rechnungshof ist halbjährlich eine Liste mit in der FÖMISAX gespeicherten Daten über die in diesem Zeitraum erlassenen Zuwendungsbescheide und abgeschlossenen Zuwendungsverträge mit gewährten Zuwendungen über 50 000 Euro zu übersenden.2Die Bewilligungsbehörde kann anstelle der Liste dem Rechnungshof Kopien der Zuwendungsbescheide oder der Zuwendungsverträge übersenden.3Diese Pflicht zur Übersendung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit der Rechnungshof allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet.4Dem Rechnungshof sind bei Zuwendungen unter 50 000 Euro, bei Einzelförderungen und im Fall der Übersendung von Listen nach Satz 1 auf Verlangen Kopien der Zuwendungsbescheide und Zuwendungsverträge zu übersenden.
4.5
Stellt sich, beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers, heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.
5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) ergeben sich aus den Anlagen 1, 2 und 4. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
5.2
1Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit dem Bund und anderen Bundesländern anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Landes die des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen.2Dies gilt auch für gemeinsam institutionell geförderte Zuwendungsempfänger im Falle einer landesfinanzierten Projektförderung.
5.3
Die Bewilligungsbehörde darf, auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides,
5.3.1
bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,
5.3.2
bei rückzahlbaren Zuwendungen zur Projektförderung von der Inventarisierungspflicht nach Nummer 4.2 ANBest-P absehen, wenn die Maßnahme nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird,
5.3.3
bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, die Bezugnahme auf vorherige Sachberichte zulassen,
5.3.4
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen und bei Vorhaben von mehr als drei Jahren fordern, dass ein Zwischennachweis über die bis dahin erhaltenen Beträge geführt wird; sofern bei mehrjährigen Vorhaben abgrenzbare Teile des Projektes gebildet werden können, soll die Bewilligungsbehörde einen (Teil-)Verwendungsnachweis vom Zuwendungsempfänger fordern,
5.3.5
in Einzelfällen Ausnahmen von den Nummern 2 bis 6 ANBest-I, Nummern 2 bis 5 ANBest-P und ANBest-K, Nummern 2 bis 4 und 6 ANBest-P-Kosten sowie Nummern 1 und 2 NBest-Bau zulassen.
5.4
1Im Falle der Anwendung von vorab kalkulierten Standardeinheitskosten oder Pauschalsätzen (Nummern 2.3.1 und 2.3.2) soll auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet werden.2Stattdessen erfolgt dort im Falle von Standardeinheitskosten der Nachweis der erbrachten Leistungen oder Ergebnisse und im Falle der Pauschalsätze die Anrechnung des entsprechenden Prozentsatzes.3Die Bewilligungsbehörde darf vom Zuwendungsempfänger zur Überprüfung der festgelegten vorab kalkulierten Standardeinheitskosten und Pauschalsätze die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Ausgaben fordern.
5.5
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.5.1
bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches; eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke (einschließlich Gebäuden) oder Rechte erworben werden; von einer dinglichen Sicherung ist abzusehen, wenn die Zuwendung 1 000 000 Euro nicht übersteigt; bei Gebietskörperschaften und Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind beziehungsweise als solche anerkannt wurden (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 WRV), kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht,
5.5.2
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Rückzahlungsanspruches; wegen der in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen gelten die Nummern 1.5.1 und 1.5.2 zu § 59 sinngemäß,
5.5.3
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,
5.5.4
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, zum Beispiel durch Veröffentlichung,
5.5.5
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen sowie bei technischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die Vornahme von Recherchen zum Stand der Wissenschaft und Technik,
5.5.6
bei institutioneller Förderung die zweckentsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Staates (insbesondere Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – § 7),
5.5.7
bei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ungeklärter Sachlage hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung des Zuwendungsempfängers dessen Verpflichtung, die auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallenden Vorsteuererstattungen des Finanzamtes zu ermitteln und unverzüglich der Bewilligungsbehörde zurückzuerstatten.
5.5.8
1In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ).2Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden.3Das Staatsministerium der Finanzen kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen.
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1
1Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist von einer gutachtlichen Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 000 000 Euro nicht übersteigen.2Übersteigen die vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 000 000 Euro und beträgt die Förderquote
–
bis zu 70 Prozent, ist eine gutachtliche Beteiligung grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber bei Vorliegen besonderer Gründe (zum Beispiel Zuwendungshöhe) vorgesehen werden,
–
mehr als 70 und bis zu 90 Prozent, entscheidet das zuständige Staatsministerium nach pflichtgemäßem Ermessen (unter Berücksichtigung zum Beispiel des Komplexitätsgrades der Maßnahme), ob eine gutachtliche Beteiligung im jeweiligen Förderbereich erforderlich ist, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung und Ausführung der Baumaßnahmen sowie die Angemessenheit der Kosten sicherzustellen,
–
mehr als 90 Prozent, soll die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt werden.
Die Bewilligung von Zuwendungen für Kosten des Grunderwerbs ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sowie mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zulässig.
6.2
1Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen – SäZBau (Anlage 5).2Wenn nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen – NBest-Bau (Anlage 5b) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.3Die Bewilligungsbehörde kann, soweit zweckmäßig, bestimmen, dass der Verwendungsnachweis auch in den Fällen, in denen die Bauverwaltung nicht beteiligt wird, nach Anlage 5b zu führen ist.
6.3
Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung können die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (Anlage 5) sinngemäß angewandt werden.
7
Auszahlung der Zuwendung
7.1
Bei der Projektförderung gilt für die Auszahlung folgendes Verfahren:
–
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Vorhabensbeginns durch den Zuwendungsempfänger werden 40 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt (ohne Verwendungsfrist).
–
1Nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt.2Die Bewilligungsstelle prüft mit einer Frist von einem Monat abschließend die Vollständigkeit des Verwendungsnachweises und fordert – soweit erforderlich – umgehend alle fehlenden Unterlagen beim Zuwendungsempfänger nach.3Bei Nachreichung von Unterlagen beginnt die genannte Prüffrist von vorn.
–
Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich der nachgeforderten Unterlagen) wird die Schlussrate (10 Prozent) ausgezahlt.
7.2
1Bei Projekten mit einer Gesamtzuwendung über 150 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als einem Jahr soll die zweite Auszahlungsrate hälftig aufgesplittet werden.2In diesen Fällen erfolgt zwischen Anzeige des Vorhabensbeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises eine weitere Auszahlung in Höhe von 25 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist).
7.3
Bei institutioneller Förderung sind abweichend von Nummer 7.1 die Auszahlungstermine (maximal vier Termine pro Jahr) nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
7.4
Auszahlungsanträge sind in den Fällen von Nummer 7.1 bis 7.3 nicht erforderlich.
7.5
1Durch das zuständige Staatsministerium können bei Projektförderung nach pflichtgemäßem Ermessen in der Förderrichtlinie oder bei Einzelfallförderungen durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid Regelungen zur Zulassung einer oder mehrerer Vorauszahlungen getroffen werden, wenn nach Eigenart des Fördergegenstandes – insbesondere im nicht-investiven Förderbereich – das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 nicht geeignet ist (Vorauszahlungsverfahren).2Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zuwendungsempfänger, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind oder für die eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichtigung der mit der Anzeige des Vorhabensbeginns auszuzahlenden 40 Prozent der Gesamtzuwendung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist.3Die Zuwendungen dürfen dann nach Stellung eines entsprechenden Auszahlungsantrags des Zuwendungsempfängers nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.6
1Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe oder bei Vorlage von Teilverwendungsnachweisen in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden (Erstattungsverfahren).2Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis beziehungsweise den Teilverwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.
7.7
1Für die Auszahlung von Teilbeträgen (Projektförderung, institutionelle Förderung) gilt eine Untergrenze für Voraus- beziehungsweise Teilauszahlungen von 1 000 Euro.2Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen in den Förderrichtlinien zulassen.
8
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
8.1
1Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere §§ 43, 44, 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes , §§ 45, 47, 50 SGB X ).2Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ).
8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1
1Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ).2Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen.
8.2.2
1Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.2Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen und vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern,
–
soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird,
–
wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde; von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
8.2.4
1Ein Fall des § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während ihrer zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden.2Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen.3Bei der Entscheidung über den Widerruf soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.4Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn
–
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
–
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
–
die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ), wenn sie innerhalb von sechs Monaten (bei Vorauszahlungen nach Nummer 7.5) nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird.
8.3
1In den Fällen der Nummern 8.2.2 bis 8.2.5 sowie bei den übrigen Ermessensentscheidungen nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, unter anderem auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.2Auf die Anhörungspflicht nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hingewiesen.3Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen der Nummer 8.2.2 ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Rückforderung des zu Unrecht erhaltenen Teils der Zuwendung überwiegt und dieser daher grundsätzlich in voller Höhe zurückzufordern ist.4Ausnahmen von diesem Grundsatz (das heißt eine nur teilweise Rückforderung) können nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen; die Ermessensentscheidung zugunsten des Zuwendungsempfängers ist ausführlich zu begründen.
8.4
1Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Absatz 4 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt.2Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind.
8.5
1Unbeschadet § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der Erstattungsanspruch vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , jährlich zu verzinsen.2Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid angegebenen Zeitpunkt.3Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind.4Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.
8.6
Im Falle der Nichterhebung von Zinsen sind die Gründe aktenkundig zu machen.
8.7
1Sind Vorauszahlungen nach Nummer 7.5 zugelassen und wird die Zuwendung nicht innerhalb von sechs Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen zu verlangen.2Die Zinspflicht beginnt für die nach Ablauf der Verwendungsfrist nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel vom Auszahlungstag an und endet mit Ablauf des Tages, der dem zweckentsprechenden Einsatz der Mittel vorausgeht.3Dabei gilt aus Vereinfachungsgründen als Auszahlungstag der nächste Geschäftstag, nach dem die Kasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse).4Weist der Zuwendungsempfänger nach (oder wird bei der Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt), dass die Zahlung an einem anderen Tag bei ihm eingegangen ist, so ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Zahlung auf dem Konto des Zuwendungsempfängers gutgeschrieben wurde.5Als Beginn der zweckentsprechenden Verwendung gilt bei Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger durch Überweisungen vornimmt, der Tag, an dem das Konto des Zuwendungsempfängers belastet wird.
8.8
1Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden gemäß Nummer 8.1 sowie die Rückforderung von Zuwendungen gemäß Nummer 8.2 sollen bei zurückzufordernden Beträgen von weniger als 500 Euro unterbleiben.2Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Satz 1 sollte das Verhältnis zur gewährten Zuwendung berücksichtigt werden.
8.9
1Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 50 Euro beträgt.2Im Übrigen richtet sich die Berechnung und Erhebung der Zinsen nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 34 SäHO (Zins-A).
9
Überwachung der Verwendung
9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln oder Titelgruppen gegliederte Übersicht zu führen über
9.2.1
Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2
die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,
9.2.3
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung.
9.3
1Dem Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.2 mitzuteilen.2Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
10
Nachweis der Verwendung
10.1
Die Bewilligungsbehörde oder die nach Nummer 1.5.1.5 bestimmte Behörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen.
10.2
Werden zum Zwecke der vertieften Prüfung Belege angefordert, können Kopien der Originalbelege akzeptiert werden.
10.3
Der Nachweis kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind.
11
Prüfung des Verwendungsnachweises
11.1
1Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise erfolgt bei vollständiger Finanzierung der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise.2Für diese Prüfungen sind § 44 Absatz 2 sowie Nummer 11.2 anzuwenden.3Für die Prüfung der übrigen Zwischen- und Verwendungsnachweise gelten die Regelungen nach Nummern 11.3 ff.
11.2
Für die Stichprobenauswahl und Prüfung bei vollständiger Finanzierung der Zuwendung durch den Freistaat Sachsen gelten folgende Grundsätze:
–
Die Regelung zur Stichprobenprüfung bezieht sich auf alle bis zum 1. Januar 2019 vorgelegten und noch nicht geprüften Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die nach dem 1. Januar 2019 vorzulegenden Zwischen- und Verwendungsnachweise.
–
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden zunächst mit einer Frist von einem Monat nach Posteingang auf Vollständigkeit der Unterlagen geprüft.
–
1Die Stichprobe wird aus der Grundgesamtheit der innerhalb eines Jahres vorgelegten Verwendungsnachweise je Förderrichtlinie und je Bewilligungsbehörde gebildet.2Die Stichprobenziehung kann aus verfahrensökonomischen Gründen mehrmals pro Jahr erfolgen.
–
1Es sind mindestens 50 Prozent der Verwendungsnachweise zu prüfen.2Aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollen die zu prüfenden Fälle grundsätzlich nahe bei 50 Prozent liegen.3Wesentlich mehr als 50 Prozent der Fälle sollen nur dann geprüft werden, wenn es im geförderten Bereich Anhaltspunkte für missbräuchliche Inanspruchnahme von Zuwendungen gibt.4Eine erhöhte Stichprobe kann auch dann zweckmäßig sein, wenn bei neuen Förderprogrammen noch wenige Erfahrungen vorliegen und der Bewilligungsbehörde möglicherweise keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Zuwendungen zu erkennen.5Bei Fällen, die nicht in die Stichprobe fallen, wird der Zwischen- oder Verwendungsnachweis nur geprüft, wenn der Bewilligungsstelle unabhängig vom Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches oder von Zinsforderungen vorliegen, für die sich aus dem Nachweis weitere Erkenntnisse ergeben können.
–
Die Auswahl der Stichprobe erfolgt zunächst nach Risikokriterien (insbesondere Maßnahmen mit höheren Zuwendungsbeträgen und höheren Fördersätzen) und kann durch eine Zufallsauswahl ergänzt werden.
–
Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind zu dokumentieren.
–
1Anhand der vorliegenden Unterlagen erfolgt bei den in der Stichprobe ausgewählten Fällen eine Schlüssigkeitsprüfung.2Sofern sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben, sind weitere Unterlagen beim Zuwendungsempfänger abzufordern und es erfolgt eine vertiefte Prüfung.3Für die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise gelten die Nummern 11.3, 11.6, 11.8 bis 11.10.
–
Unabhängig davon sollte die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen aus der Stichprobe weitere Fälle auswählen, die einer vertieften Prüfung nach Nummer 11.6 unterzogen werden.
11.3
1Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.5 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat – auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises festzustellen, ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs (beziehungsweise für den Einbehalt der Schlussrate, vergleiche Nummer 7.1) oder von Zinsforderungen gegeben sind (Schlüssigkeitsprüfung).2Dabei sind Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis insbesondere daraufhin zu prüfen, ob
–
der Zuwendungszweck erreicht und die Mittel für den bei der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wurden,
–
der Finanzierungsplan eingehalten worden ist oder sich insbesondere die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindert haben oder sich die Finanzierung geändert hat.
1Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 oder 2 vor, so ist der Zwischen- oder Verwendungsnachweis unverzüglich vertieft gemäß den Nummern 11.6.1 bis 11.6.4 zu prüfen.2Ergeben sich aus der Prüfung Erstattungsansprüche oder Zinsforderungen, sind diese umgehend geltend zu machen.3Dabei ist Nummer 8 zu beachten.
11.4
Ist für einen Zuwendungsbereich insgesamt oder durch Zuwendungsbescheid im Einzelfall die Vorlage einfacher Verwendungsnachweise zugelassen, so kann sich die Prüfung der Zwischen- oder Verwendungsnachweise, soweit keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen oder Zinsforderungen bestehen und in vorrangig anzuwendenden Vorschriften (zum Beispiel der EU, des Bundes oder in Verwaltungsvorschriften nach Nummer 14.2) nichts anderes bestimmt ist, auf die Schlüssigkeitsprüfung nach Nummer 11.3 beschränken.
11.5
1Im Übrigen kann für geeignete Zuwendungsbereiche gemäß Nummern 14.2 und 14.4 bestimmt werden, dass im Anschluss an die Schlüssigkeitsprüfung nach Nummer 11.3 aus den Nachweisen, bei denen sich keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen oder Zinsforderungen ergeben haben, die stichprobenweise Auswahl zu prüfender Zwischen- oder Verwendungsnachweise (Stichprobenverfahren) als Regelverfahren zugelassen wird.2Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen zu
–
der Auswahl und dem Umfang der Stichprobe,
–
den prüfwürdigen Tatbeständen,
–
der Ergebnisfeststellung der Stichprobenprüfung, den daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen und der weiteren Verfahrensweise sowie
–
der Dokumentation des Verfahrens bei den Bewilligungsbehörden.
11.6
Bei Zwischen- oder Verwendungsnachweisen, bei denen Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen oder Zinsforderungen vorliegen (Nummer 11.3 Sätze 3 und 4) oder die im Rahmen des Stichprobenverfahrens (Nummer 11.5) ausgewählt wurden oder nach Nummer 11.7 zu behandeln sind, ist zu prüfen, ob
11.6.1
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.6.2
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und den gegebenenfalls beigefügten Belegen, Verträgen und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.6.3
1der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.2Dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen.
11.6.4
1Die Bewilligungsbehörde kann die Angaben und beigefügten Unterlagen in dem Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken.2Sie kann weitere Belege, Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen.3Vorgelegte Originalbelege sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.
11.7
Soweit weder ein Stichprobenverfahren als Regelverfahren noch eine einfache Verwendungsnachweisprüfung zugelassen ist und in vorrangigen Normen (zum Beispiel der EU und des Bundes) keine anderweitigen Prüfungen der Zwischen- und Verwendungsnachweise vorgeschrieben sind, sind diese entsprechend den Nummern 11.6.1 bis 11.6.4 zu prüfen.
11.8
1Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen.2Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum).
11.9
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.5 beteiligten Stellen einen Abdruck des Zwischen- oder Verwendungsnachweises und des Prüfungsvermerks.
11.10
Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
12
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger
12.1
1Sind Weiterleitungen grundsätzlich vorgesehen, so ist eine entsprechende Regelung in der Förderrichtlinie aufzunehmen.2Bei Einzelfallförderungen kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten darf.3Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.
12.2
1Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden.2Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung voraus.3Die Weitergabe in privatrechtlicher Form kommt regelmäßig nur für juristische Personen des privaten Rechts, die nicht beliehene Unternehmer sind oder für natürliche Personen in Betracht.
12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form:
12.4
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe, gegebenenfalls durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien, insbesondere zu regeln:
12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,
12.4.2
die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides,
12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,
12.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,
12.4.7
gegebenenfalls Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (zum Beispiel Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
12.4.8
die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) sowie für den Rechnungshof auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,
12.4.9
1den Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen.2Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Empfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.
Weitergabe in privatrechtlicher Form:
12.5
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe insbesondere zu regeln:
12.5.1
die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrags,
12.5.2
die Vorgaben entsprechend den Nummern 12.4.3 bis 12.4.7,
12.5.3
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
–
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
–
der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
–
der Letztempfänger bestimmten, im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden, Verpflichtungen nicht nachkommt.
12.6
Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nummer 12.5.1) insbesondere zu regeln:
12.6.1
die Art und Höhe der Zuwendung,
12.6.2
den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.6.3
die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
12.6.4
den Bewilligungszeitraum,
12.6.5
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nummern 1 bis 7 ANBest-P; die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nummer 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) sowie für den Rechnungshof auszubedingen,
12.6.6
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,
12.6.7
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
12.7
Im Zuge der Weitergabe von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden.
13
1Zuwendungen an Gebietskörperschaften Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und an öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse gilt die Anlage 3. Dies gilt nicht für die institutionelle Förderung von kostenrechnenden Einrichtungen oder Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften.2Nach der Systematik des Zuwendungsrechts ist eine institutionelle Förderung kommunaler Einrichtungen nicht vorgesehen.3Ist eine institutionelle Förderung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dennoch notwendig, so gelten hierfür die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (Anlage 1).
13a
Zuwendungen auf Kostenbasis
13a.1
Bei Projektförderung können Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen, insbesondere für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten des Zuwendungsempfängers bewilligt werden, wenn eine Bemessung der Zuwendung nach Ausgaben im Hinblick auf die Verrechnung von Gemeinkosten einschließlich kalkulatorischer Kosten nicht sinnvoll ist.
13a.1.1
In geeigneten Bereichen/Fällen sollen feste Sätze für bestimmte Kalkulationsbereiche festgesetzt werden.
13a.1.2
Ist dies nicht geboten, so dürfen Zuwendungen auf Kostenbasis nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger über ein geordnetes Rechnungswesen im Sinne der Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), in der jeweils geltenden Fassung, verfügt.
13a.2
1In den Fällen der Nummer 13a.1 gelten die Nummern 1 bis 11, 14 und 15 sinngemäß, soweit nicht in den Nummern 13a.3 bis 13a.8 und in den ANBest-P-Kosten (Anlage 4; vergleiche auch Nummer 5.1) etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.2Dabei tritt an die Stelle des Wortes „Ausgaben“ das Wort „Kosten“.
13a.3
Zuwendungsfähige Kosten sind die nach Maßgabe der ANBest-P-Kosten dem Vorhaben zuzurechnenden Selbstkosten des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und die nachgewiesen werden.
13a.4
1Die voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten sind vom Zuwendungsempfänger durch eine Vorkalkulation zu ermitteln, wobei die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden sind.2Die Bewilligungsbehörde legt fest, wie die Vorkalkulation aufzugliedern ist.3Die Vorschriften über die Mindestgliederung nach Nummer 10 LSP sind zu beachten.
13a.5
1Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) für verbindlich zu erklären.2Innerhalb des Selbstkostenhöchstbetrages bedürfen erhebliche Abweichungen von der Vorkalkulation der Einwilligung der Bewilligungsbehörde.
13a.6
1Bei der Bemessung der Zuwendungen ist eine angemessene Finanzierung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger und durch Dritte zu berücksichtigen.2Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt werden.
13a.7
1Vor der Durchführung einer Kostenprüfung im Rahmen der Nummer 11 beim Zuwendungsempfänger sollen die Bewilligungsbehörde oder ihre Beauftragten das Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde herstellen und die etwa dort bereits vorliegenden Ergebnisse aus Kostenprüfungen für die Prüfung des Verwendungsnachweises auswerten.2In geeigneten Fällen soll die Bewilligungsbehörde die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde um eine Kostenprüfung ersuchen.
14
Besondere Regelungen
14.1
1Soweit das zuständige Staatsministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nummern 1 bis 13a ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen möglich.2Das gilt zum Beispiel für die Gewährung höherer Entgelte als nach TV-L (einschließlich der in Nummer 1.3 Satz 2 ANBest-I genannten Fälle) und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Beschäftigte, soweit die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen nicht allgemein erteilt ist.
14.2
1Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu den Nummern 1 bis 13a erlassen.2Für die Gestaltung der Förderrichtlinien gilt die Anlage 7. Ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften sind nur zulässig, soweit diese nach der Eigenart des Zuwendungsbereiches erforderlich sind oder der Vereinfachung dienen.3Die Grundsätze einer funktionellen und sparsamen Verwaltung sind dabei zu beachten.4Hierin kann eine Überschreitung der ansonsten geltenden Höchstfördersätze zugelassen werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige, unentgeltliche Leistungen und Nutzungen in angemessenem Umfang nachweislich vermindert werden und die Inanspruchnahme von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen durch den Zuwendungsempfänger in bestimmten Zuwendungsbereichen (insbesondere Sport, Jugend, Kultur, Kunst, Sozialarbeit) förderpolitisch geboten ist.5Konkurrenzen zwischen mehreren Zuwendungsgebern (Mehrfachförderungen) aus Landesmitteln sind, soweit nicht die veranschlagten Ausgaben als Verstärkungsmittel auf ein anderes Ressort übertragen werden können, grundsätzlich wie folgt zu regeln: Die Förderung erfolgt nur aus dem Programm, dessen Zweck überwiegend erfüllt wird.6Soweit ausnahmsweise eine Förderung aus mehreren Programmen zugelassen wird, müssen die ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften für die konkurrierenden Bereiche ein einheitliches Förderverfahren (ein Antrag, eine Prüfung, ein Bewilligungsbescheid, ein Verwendungsnachweis) vorsehen, soweit nicht aus zwingenden Gründen davon abzusehen ist.7Die aus einem Programm nicht förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme dürfen nicht aus einem anderen Programm gefördert werden.
14.3
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 13a ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu klären.
14.4
Soweit Regelungen nach den Nummern 14.1 bis 14.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
14.5
Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsbehörde nach den Nummern 1 bis 14.3 stehen dem Staat als Zuwendungsgeber auch dann zu, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Staates an dem Zuwendungsempfänger (Nummer 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.
14.6
1Für Zuwendungen, die in Umsetzung von Europäischen Förderprogrammen durch Finanzmittel des Haushaltes der Europäischen Union kofinanziert werden, gilt zur Sicherstellung einer effizienten und einheitlichen Verfahrensgrundlage folgende besondere Regelung: Die Vorschriften des Europäischen Unionsrechts – gegebenenfalls ergänzt durch bundesrechtliche Vorgaben – und die seitens der EU genehmigten Programme sowie darauf basierende Umsetzungsdokumente sind in diesem Zuwendungsbereich vorrangig anzuwenden, sofern diese mit ihren Vorgaben zu den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise zum Verwaltungs- und Kontrollsystem – nach Einschätzung der jeweiligen für die Umsetzung eines europäischen Struktur-, Investitions- oder Agrarfonds verantwortlichen nationalen Verwaltungsbehörden und der EU-Zahlstelle – diese Bereiche abschließend regeln.2Insofern treten diesbezüglich die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO mit dem Ziel zurück, die Komplexität der Förderverfahren in Umsetzung von Europäischen Förderprogrammen nicht zusätzlich zu erhöhen.3Soweit außerhalb des genannten Rechtsrahmens zur Verausgabung von EU-Mitteln mit Bezug zu den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO abweichende Regelungen (insbesondere ausschließlich national geltende Förderrichtlinien und allgemeine Nebenbestimmungen) getroffen werden, sind diese vom zuständigen Staatsministerium gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen zu begründen und zur Herstellung des Einvernehmens nach Nummer 14.2 und dem Rechnungshof nach Nummer 14.4 vorzulegen.
15
Sondervermögen Die vorstehende Verwaltungsvorschrift gilt für Sondervermögen des Staates entsprechend.
B.
Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen (zu Absatz 3)
16
Personenkreis
16.1
Beliehen werden können juristische Personen des privaten Rechts, die in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts als Zuwendungsempfänger Zuwendungen weitergeben (Nummer 12) oder als Treuhänder des Staates Zuwendungen gewähren sollen.
16.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen zur Beleihung sind aktenkundig zu machen.
17
1Verfahren Die Beleihung geschieht durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.2Diese müssen enthalten
17.1
die Bezugnahme auf § 44 Absatz 3 SäHO,
17.2
die genaue Bezeichnung der juristischen Person des privaten Rechts, die beliehen wird,
17.3
die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen,
17.4
sofern die Bewirtschaftungsbefugnis über Haushaltsmittel übertragen wird, die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher für die unmittelbare Staatsverwaltung geltenden entsprechenden Vorschriften,
17.5
die Angabe der Behörde, die die Aufsicht über die Beliehene ausübt,
17.6
die Verpflichtung der Beliehenen, der aufsichtsführenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn
–
sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben,
–
sie ihre Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird,
17.7
den Beginn und die Befristung der Beleihung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme,
17.8
einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann,
17.9
beim Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung.