Anlage 6 zur VwV zu § 44 SäHO VwV-SäHO (Vergabe)
Anlage 6 zur VwV zu § 44 SäHO
Anlage 6 zur VwV zu § 44 SäHO
Erläuterungen wichtiger Begriffe (zu den Bestimmungen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem Staatshaushalt)
Auflösende Bedingung
Im Zuwendungsbescheid festgelegte (und damit vom Zuwendungsempfänger zu erfüllende) Bedingung (Voraussetzung), ohne deren Erfüllung der Zuwendungsgrund entfällt (vergleiche § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , auch § 158 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ).
Bagatellförderung
Zuwendung von kleinen Beträgen (unter 2 500 Euro im Einzelfall) oder Anteilen (unter 10 vom Hundert).
Bewilligung/Bewilligungsbescheid (Zuwendungsbescheid)
Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Zuwendungsempfänger, dass der Freistaat Sachsen eine Zuwendung für einen konkret festgelegten Zweck leistet (zum Verwaltungsakt: vergleiche § 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes ).
Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben durchzuführen ist und in welchem die Leistungen erbracht sein müssen, für welche Ausgaben/Kosten als zuwendungsfähig geltend gemacht werden sollen (Projektdurchführungszeitraum).
Bewilligungsbehörde (Bewilligungsstelle)
Für den Erlass eines Bewilligungsbescheides fachlich und örtlich zuständige Behörde (Dienststelle).
Bewirtschaftungsbefugnis
1Berechtigung zur Ausführung des Haushaltsplans, das heißt im Haushaltsplan veranschlagte Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben einzugehen.2Bewirtschaftungsbefugnis hat allein der Beauftragte für den Haushalt beziehungsweise die von ihm besonders ermächtigte Stelle (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 3).
Bilanz
Nach steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zum Bilanztermin (Ende des Wirtschaftsjahres, in der Regel identisch mit Kalenderjahr) zu fertigende Aufstellung über das Vermögen (Aktiva) und die Verbindlichkeiten (Passiva) – vergleiche beispielsweise § 242 Absatz 1 Satz 1, §§ 247 und 266 des Handelsgesetzbuches .
Dingliche Rechte
Zum Beispiel Hypothek, Grundschuld, im Grundbuch eingetragene Nutzungsrechte.
Gewinn- und Verlustrechnung
Anhand kaufmännischer Buchführung erstellte (summarische) Aufstellung der Erträge und Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres – vergleiche auch § 242 Absatz 2 und § 275 des Handelsgesetzbuches .
Beauftragter für den Haushalt/Haushaltsbeauftragter
Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen und Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen; Näheres vergleiche § 9 SäHO.
Haushaltsmittel
Im Staatshaushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagte (ausgewiesene) Geldbeträge (Mittel), Verpflichtungsermächtigungen und Stellen – vergleiche Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 34 SäHO.
Haushaltsplan
Staatshaushalt; ermächtigt die staatlichen Stellen, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Absatz 1 SäHO).
Haushalts- und Wirtschaftsplan
Vom Zuwendungsempfänger für den zu fördernden Zeitraum (zum Beispiel Kalenderjahr beziehungsweise abweichendes Wirtschaftsjahr) zu erstellender Plan über die von ihm zu leistenden Ausgaben (zum Beispiel laufende Kosten, Investitionen) und deren Finanzierung durch Einnahmen (zum Beispiel wirtschaftliche Entgelte, Kredite, Zuwendungen).
Investitionszulage
Besondere finanzielle staatliche Leistungen; Auszahlung durch das zuständige Finanzamt (bei Bedarf ist vom Zuwendungsempfänger eine entsprechende Bescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamtes vorzulegen).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtete öffentliche Körperschaften, Stiftungen, Anstalten.
Kaufmännische doppelte Buchführung
Führung der Geschäftsbücher eines Unternehmens (Einrichtung) nach den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts (vergleiche zum Beispiel §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuches ).
Sonderabschreibung
1Nach steuerrechtlichen Bestimmungen zugelassene, über die wirtschaftliche Abnutzung hinausgehende erhöhte Abschreibung auf Anlagegüter (vergleiche zum Beispiel § 7a des Einkommensteuergesetzes [ EStG ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 [BGBl.2I S. 3366, 3862], in der jeweils geltenden Fassung).
Sondervermögen
Staatliches Vermögen, dessen Einnahmen und Ausgaben nicht unmittelbar im Staatshaushalt ausgewiesen werden; vergleiche §§ 26 und 113 SäHO (zum Beispiel staatliches Grundstockvermögen).
Subventionen
Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
1.
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und
2.
der Förderung der Wirtschaft dienen sollen;
Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden.
Betriebe oder Unternehmen sind auch öffentliche Unternehmen – vergleiche § 264 Absatz 7 des Strafgesetzbuches .
Titel/Titelgruppe
Vergleiche § 13 SäHO;
im Staatshaushalt für bestimmte Zwecke veranschlagte Ausgabemittel (Verpflichtungsermächtigung).
Verpflichtungsermächtigung
Maßnahmen (insbesondere Verträge, Zusagen), die den Staat zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt oder eine über- beziehungsweise außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung vom Staatsministerium der Finanzen bewilligt ist (§ 38 Absatz 1 und 2 SäHO); Näheres vergleiche §§ 6 und 16 SäHO.
Verwendungsnachweis
Unterlagen und Belege, aus deren Inhalt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ersichtlich ist (vergleiche § 44 Absatz 1 Satz 2 SäHO).
Vorsteuerbeträge
Dem Zuwendungsempfänger für Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die er bei seiner (an das Finanzamt abzuführenden) Umsatzsteuer in Abzug bringt.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben des Zuwendungsempfängers, die Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind.
Zuwendungsprogramm (Förderprogramm)
Förderung einer konkret festgelegten Zielsetzung (Zweck); Realisierung in der Regel über mehrere Jahre sowie durch eine größere Zahl von Zuwendungsempfängern (Beispiel: Städtebauförderung).
Zuwendungsrichtlinien (Förderrichtlinien)
Für einen bestimmten Zuwendungszweck erlassene Richtlinien zu den sachlichen Voraussetzungen der Förderung gemäß Nummer 14.2 zu § 44 SäHO.
Zweckbindungsfrist
1Die Zweckbindungsfrist umfasst die Zeit, in welcher der Einsatz der aus der Zuwendung finanzierten Gegenstände für den Zuwendungszweck des Vorhabens nach Lieferung beziehungsweise Fertigstellung gewährleistet sein muss.2Der Beginn und das Ende der Zweckbindungsfrist sind gegenüber dem Zuwendungsempfänger eindeutig festzulegen.