Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO VwV-SäHO (Vergabe)
Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO
Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
1Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl.2I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, sowie notwendige Erläuterungen.3Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhaltsübersicht
Nummer 1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nummer 2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nummer 3
Vergabe von Aufträgen
Nummer 4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nummer 5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nummer 6
Nachweis der Verwendung
Nummer 7
Prüfung der Verwendung
Nummer 8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.2Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
1Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.2Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden.3Soweit sie diesen überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung.4Bei der Fehlbedarfsfinanzierung werden die zweckgebundenen Spenden und ähnlichen Mittel Dritter vollständig auf die Zuwendung angerechnet.5Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.6Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt.7Die Sätze 5 und 6 finden bei der Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete; höhere Entgelte als im jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4
1Sofern im Zuwendungsbescheid Vorauszahlungen nach Nummer 7.5 zu § 44 SäHO zugelassen sind, darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung fällige Zahlungen benötigt wird.2Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.3Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung 14 jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.4.2
1bei Fehlbedarfsfinanzierung 14 , wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.2Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde.
1.6
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
1.7
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1
bei Anteilfinanzierung 14 anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
1bei Fehlbedarfsfinanzierung 14 um den vollen in Betracht kommenden Betrag.2Wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Sachsen als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, wird der Betrag im Verhältnis der von diesen Zuwendungsgebern gewährten Zuwendungen aufgeteilt.
2.2
Nummer 2.1 gilt (ausgenommen bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszweckes) nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 Euro ändern.
3
1Vergabe von Aufträgen Aufträge sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu vergeben.2Ab einer Zuwendung von 100 000 Euro hat der Zuwendungsempfänger bei Aufträgen über 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einzuholen und den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.3Im Falle der Anwendung von Standardeinheitskosten oder Pauschalsätzen findet auf die damit abgedeckten Ausgabepositionen die vorgenannte Regelung keine Anwendung.
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1
1Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.2Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.2
1Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro übersteigt, zu inventarisieren.2Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1
sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 vom Hundert oder mehr als 10 000 Euro ergibt; er ist ferner verpflichtet anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält,
5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nach Nummer 1.4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
5.5
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.6
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird,
5.7
sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmens- beziehungsweise Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern,
5.8
mit der Maßnahme begonnen wurde.
6
Nachweis der Verwendung
6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.
6.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4
1Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans sowie einer Belegliste.2In der Belegliste sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt auszuweisen.3Auftrags-, Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung sind anzugeben.4Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Ausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.5Skonti sind bei der Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
6.5
1Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben über Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Publizitätspflicht nach § 44a eingehalten wurde.2Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zuwendungsempfänger, Rechnungsgegenstand und -datum, und den Zahlungsbeweis.3Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.
6.6
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis beizufügen.
6.7
Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammengefasst sind.
6.8
1Der Zuwendungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Vergleiche Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.2Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden.3Die Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.9
Fordert die Bewilligungsbehörde die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Ausgaben, sind diese auch im Falle von festgelegten Standardeinheitskosten und Pauschalsätzen vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.
7
Prüfung der Verwendung
7.1
1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und einzusehen (bei elektronischer Dokumentenführung und/oder Aufbewahrung auch die entsprechenden DV – Systeme und Dokumentationen) sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.2Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.3In den Fällen der Nummer 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2
Der Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 SäHO).
8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2
Nummer 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
8.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.3
mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde,
8.2.4
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist.
8.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
8.3.1
die Zuwendung nicht alsbald (vergleiche Nummer 1.4 Satz 1) nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
8.3.2
1Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.2Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
8.4
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes , in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zu verzinsen.
8.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald (vergleiche Nummer 1.4 Satz 1 und Nummer 8.3.1) nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 in Verbindung mit § 49a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , in der jeweils geltenden Fassung, jährlich verlangt.