Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO VwV-SäHO (Vergabe)
Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO
Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
1Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl.2I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, sowie notwendige Erläuterungen.3Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhaltsübersicht
Nummer 1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nummer 2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nummer 3
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nummer 4
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nummer 5
Nachweis der Verwendung
Nummer 6
Prüfung der Verwendung
Nummer 7
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.2Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
1Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.2Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden.3Soweit sie diesen überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung.4Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) beziehungsweise die diesem beigefügte Kostengliederung ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.5Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, soweit sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt.6Die Sätze 4 und 5 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3
Die Zuwendungen dürfen wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.3.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung 16 jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln 17 des Zuwendungsempfängers,
1.3.2
1bei Fehlbedarfsfinanzierung 16 , wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel 17 des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.2Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.4
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde.
1.5
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
1.6
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1
bei Anteilfinanzierung 16 anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
1bei Fehlbedarfsfinanzierung 16 um den vollen in Betracht kommenden Betrag.2Wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Sachsen als auch vom Bund und/oder einem anderen Land durch Fehlbedarfsfinanzierung gefördert, wird Nummer 2.1.1 sinngemäß angewendet.
2.2
Nummer 2.1 gilt (ausgenommen bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 Euro ändern.
2.3
Erhöht sich bei Maßnahmen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, nach der Bewilligung im Bewilligungszeitraum die Finanzkraft des Zuwendungsempfängers, so kann die Zuwendung insoweit ermäßigt werden, als die Finanzkraft bei der Festsetzung der Höhe der Zuwendung berücksichtigt wurde; eine Erhöhung der Finanzkraft, die nur das Jahr nach der Bewilligung betrifft, bleibt unberücksichtigt.
3
1Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.2Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
4
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
4.1
sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 vom Hundert oder mehr als 10 000 Euro ergibt; er ist ferner verpflichtet anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält,
4.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
4.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
4.4
mit der Maßnahme begonnen wurde,
4.5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
5
Nachweis der Verwendung
5.1
1Die Verwendung der Zuwendung ist, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).2Dabei ist bei Baumaßnahmen der Zuwendungszweck regelmäßig bereits erfüllt, wenn der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.3Die Zuwendung gilt auch dann für den bei der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet, wenn ein Sicherheitseinbehalt zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen noch nicht an den Rechnungssteller gezahlt wurde.4Kann innerhalb dieser Frist eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, so ist ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu erstellen.5Die danach anfallenden Ausgaben sind gesondert nachzuweisen, sofern die Schlussrate auf Grund des vorläufigen Verwendungsnachweises nicht oder nur unter Vorbehalt ausbezahlt wurde.
5.2
1Der Verwendungsnachweis beziehungsweise der vorläufige Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.2Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Publizitätspflicht nach § 44a SäHO eingehalten wurde.
5.3
1In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.2Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
5.4
1In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel entsprechend dem Finanzierungsplan) und die Ausgaben (entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans beziehungsweise der Kostengliederung) summarisch auszuweisen.2Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.3Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.4Skonti sind bei der Abrechnung von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit diese durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
5.5
1Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen.2Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.3Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, aus
5.5.1
dem Bauausgabenbuch (bei Hochbauten gegliedert nach DIN 276, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabenbuch nicht geführt zu werden,
5.5.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet nach den Buchungen im Bauausgabenbuch,
5.5.3
den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen, bestehend regelmäßig aus
5.5.3.1
den Verdingungsunterlagen wie
–
Angebotsunterlagen,
–
Verdingungsverhandlung,
–
Preisspiegel, soweit gefordert,
–
Vergabevermerk,
5.5.3.2
den Vertragsunterlagen wie
–
Angebot mit Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers,
–
Auftragsschreiben,
–
zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen,
–
zusätzliche technische Vorschriften,
–
Nachtragsvereinbarungen,
5.5.3.3
den Ausführungsunterlagen (§ 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B),
5.5.3.4
den Abrechnungsunterlagen für die Kostenansätze wie
–
Aufmaßblätter,
–
Massenberechnungen,
–
Abrechnungszeichnungen,
–
Stundenlohnzettel (§ 15 Nummer 3 VOB/B),
–
Liefer- und Wiegescheine,
5.5.3.5
dem Nachweis über den Ist- und Sollverbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden,
5.5.3.6
der Abnahmeniederschrift und gegebenenfalls den Vermerken über die Mängelbeseitigung,
5.5.3.7
soweit gefordert, den Prüfungszeugnissen über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen,
5.5.4
dem Bautagebuch oder der Sammlung von Tageberichten,
5.5.5
den bauaufsichtlichen, wasserrechtlichen und ähnlichen Genehmigungen, soweit sie der Bewilligungsbehörde nicht bereits vorliegen,
5.5.6
soweit gefordert, den Bestandsplänen,
5.5.7
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
5.5.8
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zu Grunde gelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen,
5.5.9
1der Berechnung des umbauten Raumes und der Nutzflächen nach DIN 277 und gegebenenfalls Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung , in der jeweils geltenden Fassung, nach der tatsächlichen Bauausführung (nur bei Hochbauten).2Die Baurechnung ist nach dem vorstehenden Schema zu ordnen, die Abrechnungsakten (Nummer 5.5.3) getrennt nach den einzelnen Schlussrechnungen.
5.6
1Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte (Nichtgebietskörperschaften) weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Verwendungsnachweise entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erbringen.2Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 5.1 beizufügen.
5.7
Fordert die Bewilligungsbehörde die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Ausgaben, sind diese auch im Falle von festgelegten Standardeinheitskosten und Pauschalsätzen vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.
6
Prüfung der Verwendung
6.1
1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.2Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.3In den Fällen der Nummer 5.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
6.2
Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 SäHO).
7
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
7.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
7.2
Nummer 7.1 gilt insbesondere, wenn
7.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
7.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
7.2.3
mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde,
7.2.4
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
7.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
7.3.1
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 4) nicht rechtzeitig nachkommt.
7.4
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes , in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zu verzinsen.