Anlage 5 zur VwV zu § 44 SäHO VwV-SäHO (Vergabe)
Anlage 5 zur VwV zu § 44 SäHO
Anlage 5 zur VwV zu § 44 SäHO
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) 18
Inhaltsübersicht:
Nummer 1
Anwendungsbereich
Nummer 2
Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen
Nummer 3
Umfang der Bauunterlagen
Nummer 4
Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung
Nummer 5
Baufachliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nummer 6
Gestaltung von Kostengliederungen für Hochbaumaßnahmen
Nummer 7
Prüfung des Verwendungsnachweises
Nummer 8
Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen
Anlagen:
Anlage 5a
Unterlagen für Baumaßnahmen
Anlage 5b
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
1
Anwendungsbereich
1.1
1Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung für Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO.2In den Fällen, in denen nach Nummer 6 zu § 44 SäHO die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische Verwaltung beteiligt wird oder selbst Bewilligungsbehörde ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
1.2
Soweit für denselben Zweck ausnahmsweise Zuwendungen sowohl vom Staat als auch vom Bund bewilligt werden, ist gemäß Nummer 1.5 zu § 44 SäHO nur eine Bauverwaltung fachtechnisch zu beteiligen.
1.3
Allgemeine Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, mit dem Rechnungshof.
1.4
Soweit die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge erfolgt (Nummer 2.3 zu § 44 SäHO) ist in den für die einzelnen Förderbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen anzuwenden sind.
2
Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen Die Bauverwaltung soll, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden (zum Beispiel im schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren); sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen (vergleiche Nummer 3 und NBest-Bau [Anlage 5b]).
3
1Umfang der Bauunterlagen Vom Antragsteller sind im Allgemeinen die in der Anlage 5a aufgeführten Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern.2Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit der Bauverwaltung (vergleiche Nummer 2) Erleichterungen zulassen oder ausnahmsweise Ergänzungen verlangen.
4
Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung
4.1
1Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen und erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten.2Besondere Einbauten, nutzungsspezifische Anlagen sowie allgemeine und besondere Ausstattung gemäß DIN 276 werden von der Bauverwaltung nicht geprüft.
4.2
1Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme festzuhalten, soweit dies nicht bereits in einem vorausgegangenen Verfahren geschehen ist; dabei sind die erforderlichen technischen Auflagen aufzuführen.2Die Bauunterlagen und die Kostenberechnungen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen.
4.3
1Die Bewilligungsbehörde leitet der Bauverwaltung einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu.2Die Bauverwaltung hat während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zu überprüfen.3Feststellungen, die für die Bewilligungsbehörde von Bedeutung sein können, sind ihr umgehend mitzuteilen.
4.4
1Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind.2Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau-/Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen diese vor ihrer Ausführung der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
5
1Baufachliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Neben den besonderen technischen Auflagen (vergleiche Nummer 4.2) sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage 5b) unverändert als Bestandteil des Zuwendungsbescheides aufzunehmen.2Soweit erforderlich, ist dabei zu bestimmen, wie das Bauausgabebuch zu gliedern ist.3Dem Zuwendungsempfänger soll die zuständige Dienststelle der Bauverwaltung benannt werden.
6
Gestaltung von Kostengliederungen für Hochbaumaßnahmen Soweit für einzelne Zuwendungsbereiche keine gesonderten Formblätter für die Kostengliederung von Hochbaumaßnahmen bestehen, soll eine Kostenermittlung nach DIN 276 in Verbindung mit DIN 277 vorgelegt werden.
7
Prüfung des Verwendungsnachweises
7.1
1Die Bauverwaltung prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht.2Dabei überprüft sie die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit stichprobenweise.3Sie stellt fest, ob die Maßnahme wirtschaftlich und sparsam entsprechend den der Bewilligung zu Grunde liegenden Bauunterlagen ausgeführt worden ist.4Mängel und Änderungen gegenüber diesen Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind zu vermerken und baufachlich zu werten.5Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben können, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen.6Der Verwendungsnachweis erhält einen Prüfvermerk.
7.2
Nummer 11 zu § 44 SäHO bleibt unberührt.
8
Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen Soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen, kann die staatliche Bauverwaltung eine kommunale Bauverwaltung ersuchen, Aufgaben nach diesen Bestimmungen ganz oder teilweise zu übernehmen; dies gilt insbesondere für die Überwachung der Bauausführung nach Nummer 4.3 Satz 2.