Bundesland

§ 47 SektVO

Eignungsleihe

Materialien zu § 47 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 47

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die rechtliche Verbindung zwischen Bieter und Kapazitätsgeber ist nicht ausschlaggebend. Bei Ausbildungsnachweisen und einschlägiger Erfahrung muss der Kapazitätsgeber die betreffenden Leistungen selbst ausführen.

Erfüllt er die einschlägigen Anforderungen nicht oder greifen angewandte Ausschlussgründe, ist der gesetzlich vorgesehene Austausch zu verlangen. Kritische Aufgaben dürfen unter den Voraussetzungen der Norm der Eigenleistung vorbehalten werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 22.1.2026 – C-812/24, LIPOR und PreZero Portugal, ECLI:EU:C:2026:38. Auch die hundertprozentige Tochter ist für die Eignungsleihe ein anderes Unternehmen; ihre fehlende EEE darf bei zulässiger gleichbehandelnder Nachbesserung nicht allein zum Ausschluss führen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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