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§ 123 GWB

Zwingende Ausschlussgründe

Materialien zu § 123 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 123

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 123 ordnet bei rechtskräftigen Verurteilungen oder festgestellten Steuer- und Sozialabgabenverstößen zwingende Unternehmensausschlüsse mit begrenzten Ausnahmen an.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Tat, Zurechnung leitender Personen, Rechtskraft beziehungsweise bestandskräftige Pflichtverletzung und Kenntnis des Auftraggebers sind zu prüfen; Selbstreinigung nach § 125 bleibt möglich.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze und 12 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Bei erfülltem Tatbestand ist das Unternehmen grundsätzlich auszuschließen; nur gesetzliche Ausnahmegründe wie zwingendes öffentliches Interesse oder geregelte Zahlung können entgegenstehen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 30, § 129, § 129a, § 129b, § 89c, § 261, § 263, § 264. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Verdacht ohne hinreichenden Nachweis, veraltete Zurechnung oder pauschale Konzernhaftung genügt nicht; zugleich darf der Auftraggeber konkrete Erkenntnisse nicht ignorieren.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Registerabfragen, Eigenerklärungen, Anhörung, verantwortliche Personen, Tatzeit, Ausschlussdauer, Ausnahme und Selbstreinigung sind vollständig zu prüfen und geschützt zu dokumentieren.

Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Tat, Zurechnung leitender Personen, Rechtskraft beziehungsweise bestandskräftige Pflichtverletzung und Kenntnis des Auftraggebers sind zu prüfen; Selbstreinigung nach § 125 bleibt möglich prüfen.\n3.

Verdacht ohne hinreichenden Nachweis, veraltete Zurechnung oder pauschale Konzernhaftung genügt nicht; zugleich darf der Auftraggeber konkrete Erkenntnisse nicht ignorieren besonders abgrenzen.\n4. Registerabfragen, Eigenerklärungen, Anhörung, verantwortliche Personen, Tatzeit, Ausschlussdauer, Ausnahme und Selbstreinigung sind vollständig zu prüfen und geschützt zu dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 123 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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