Bundesland

§ 6 VgV

Vermeidung von Interessenkonflikten

Materialien zu § 6 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein nachgewiesener Einfluss auf das Wertungsergebnis ist nicht erforderlich. Bei belastbaren Hinweisen muss der Auftraggeber personelle und wirtschaftliche Verbindungen aufklären und die betroffene Person gegebenenfalls von der Mitwirkung ausschließen. Das Fehlverhalten einer Bewertungsperson führt nicht automatisch zum Ausschluss des verbundenen Bieters; zunächst sind geeignete organisatorische Gegenmaßnahmen zu prüfen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 12.3.2015 – C-538/13, eVigilo, NZBau 2015, 306. Objektive Hinweise auf Verbindungen zwischen Bewertungspersonen und einem Bieter verpflichten den Auftraggeber zur Aufklärung möglicher Interessenkonflikte.

Nachweise

Sebastian Vorwalter, Vergaberecht: Parteilichkeit eines Sachverständigen – Nachprüfungsfristen, EuZW 2015, 394–396.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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