Bundesland

§ 12 VOB/A

Auftragsbekanntmachung

Materialien zu § 12 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 12

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Veröffentlichungsweg und Angaben müssen den relevanten Markt erreichen und eine informierte Teilnahme ermöglichen. Auswahlbedingungen gehören bei Teilnahmewettbewerb in die Bekanntmachungsgrundlage, nicht erstmals in die spätere Einladung.

Wesentliche Fehler brauchen öffentlich wirksame Berichtigung und gegebenenfalls neue Frist. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse reicht ein örtliches Medium nicht allein wegen des Bauorts automatisch aus.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 30.8.2011 – X ZR 55/10, Regenentlastung, NZBau 2012, 46; VergabeR 2012, 26. Binnenmarktrelevanz verlangt eine konkrete Marktprognose; Nebenangebotsanforderungen müssen eine hinreichend klare funktionale und qualitative Vergleichsgrundlage schaffen.

EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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