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§ 7 VgV

Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Materialien zu § 7 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 7

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 7 schützt Wettbewerb bei vorbefassten Unternehmen durch Informations- und Fristausgleich und erlaubt Ausschluss nur als letztes Mittel nach Anhörung.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Ein Unternehmen oder verbundenes Unternehmen muss an der Vorbereitung beteiligt gewesen sein und daraus einen potenziell verzerrenden Vorteil erhalten haben.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Auftraggeber ergreift angemessene Ausgleichsmaßnahmen; nur wenn mildere Mittel nicht genügen, ist Ausschluss nach Gelegenheit zum Gegenbeweis zulässig.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 124 Absatz 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Vorbefassung ist kein automatischer Ausschlussgrund; allgemeine Markterfahrung ist von exklusivem vorbereitungsbedingtem Wissen zu trennen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Vorbereitungsbeiträge erfassen, Informationsvorsprung bestimmen, Unterlagen neutralisieren, Informationen teilen, Frist anpassen, Unternehmen anhören und ultima ratio begründen.

Grundentscheidung, technische Umsetzung, Bekanntmachung, Fristberechnung, Kommunikation und Abweichungen sind von Beginn an im Vergabevermerk nach § 8 festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße können vor Zuschlag im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB gerügt werden; insbesondere Zugangs-, Frist- und Verfahrenswahlfehler können eine Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Ein Unternehmen oder verbundenes Unternehmen muss an der Vorbereitung beteiligt gewesen sein und daraus einen potenziell verzerrenden Vorteil erhalten haben prüfen.\n3.

Vorbefassung ist kein automatischer Ausschlussgrund; allgemeine Markterfahrung ist von exklusivem vorbereitungsbedingtem Wissen zu trennen besonders abgrenzen.\n4. Vorbereitungsbeiträge erfassen, Informationsvorsprung bestimmen, Unterlagen neutralisieren, Informationen teilen, Frist anpassen, Unternehmen anhören und ultima ratio begründen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 7 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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