Beschränkte Ausschreibung

Die Beschränkte Ausschreibung, sowohl mit als auch ohne Teilnahmewettbewerb, stellt ein wichtiges Verfahren im deutschen Vergaberecht dar. Neben der öffentlichen Ausschreibung und dem Verhandlungsverfahren ermöglicht die beschränkte Ausschreibung dem Auftraggeber, die Anzahl der Bieter gezielt zu begrenzen und dadurch das Verfahren selektiv durchzuführen. In diesem ausführlichen Artikel werden die relevanten Rechtsgrundlagen, Unterschiede, Voraussetzungen sowie Vor- und Nachteile der beiden Verfahren eingehend betrachtet.

1. Rechtsgrundlagen und Einordnungen

Beschränkte Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Regelungen abhängig vom Auftragsgegenstand.

1.1. Regelungen in der VOB/A

Für Bauleistungen regelt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), alle Einzelheiten im Bereich der Vergabeverfahren. Gemäß § 3a VOB/A unterscheidet man zentrale und dezentrale Vergaben explizit in die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und ohne Teilnahmewettbewerb.

1.2. Regelungen in der UVgO

Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt im Unterschwellenbereich seit 2017 bundesweit weitgehend die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die UVgO behandelt das Thema Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vor allem in § 8 UVgO und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 9 UVgO.

1.3. Regelungen in der VgV und dem GWB

Im Oberschwellenbereich (ab Erreichen der EU-Schwellenwerte) ist hingegen für Liefer- und Dienstleistungen ausschließlich die Vergabeverordnung (VgV) maßgeblich. Die VgV sieht hierbei grundsätzlich das nicht-offene Verfahren vor, das der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ähnelt. Das nicht-offene Verfahren wird insbesondere in § 16 VgV näher geregelt und baut auf den Grundsätzen des Vergaberechts aus § 97 GWB auf.

2. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

2.1. Was ist eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb?

Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bezeichnet ein Verfahren, bei dem ein Auftraggeber geeignet erscheinende Unternehmen direkt auffordert, Angebote abzugeben, ohne dass zuvor ein öffentlicher Aufruf zur Teilnahme erfolgt. Ziel ist hierbei, den Bieterkreis von Anfang an auf eine begrenzte Anzahl von Marktteilnehmern zu reduzieren und dadurch möglicherweise effizienter zu agieren.

2.2 Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bedarf besonderer Rechtfertigung nach den vergaberechtlichen Vorschriften. Nach § 3a Abs. 3 VOB/A bzw. § 8 Abs. 3 UVgO steht dieses Verfahren insbesondere zur Verfügung, wenn:

  • eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gebracht hat
  • die Leistung nur von wenigen Unternehmen angeboten werden kann
  • dringende Gründe wie unvorhergesehene Ereignisse vorliegen, die keinen Aufschub dulden
  • die Auftragswerte bestimme Wertgrenzen nicht überschreiten

Die anwendbaren Richtlinien und Landesregelungen können zusätzliche Restriktionen und Wertgrenzen beinhalten.

2.3. Vor- und Nachteile der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Vorteile:

  • Schnelligkeit und Effizienz im Verfahren, da der Teilnehmerkreis überschaubar ist.
  • Weniger administrativer Aufwand für Auftraggeber und Bieter.
  • Gezielte Auswahl von Unternehmen mit hoher Fachkompetenz möglich.

Nachteile:

  • Geringere Wettbewerbstransparenz und -intensität.
  • Gefahr der Marktabschottung durch zu starken Fokus auf bereits bekannte Anbieter.
  • Risiko von Korruption und mangelnder Preisbildung durch begrenzte Konkurrenz.

3. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

3.1. Definition und Ablauf der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erfolgt zunächst ein öffentlich bekannt gemachter Aufruf, mit dem Unternehmen zur Teilnahme aufgefordert werden. Im zweiten Schritt wählt der Auftraggeber dann diejenigen Bewerber aus, die die zuvor veröffentlichten Eignungskriterien erfüllen. Nur diese ausgewählten Unternehmen sind anschließend berechtigt, Angebote zu unterbreiten.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich unter anderem in § 3a Abs. 2 VOB/A und § 9 UVgO.

3.2. Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Die beschränkte Ausschreibung mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ist grundsätzlich zulässig, setzt allerdings voraus, dass bestimmte rechtliche und faktische Bedingungen erfüllt sind:

  • Leistung eignet sich wegen spezieller fachlicher Anforderungen nur für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen.
  • Bei einer öffentlichen Ausschreibung würden voraussichtlich extrem viele Bewerbungen eingehen, deren Bearbeitung einen unangemessen hohen Aufwand verursachen würde.
  • Schutz besonderer Unternehmensinformationen oder technisches Wissen erforderlich.

3.3. Vor- und Nachteile der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Vorteile:

  • Kombination von Öffentlichkeit und gezielter Auswahl der Bieter.
  • Ermöglicht eine effiziente Vorauswahl anhand nachvollziehbarer objektiver Kriterien.
  • Verringerung von administrativem Aufwand und dennoch nachhaltige Wettbewerbserhaltung.

Nachteile:

  • Höherer zeitlicher und administrativer Aufwand im Vergleich zur beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.
  • Potenzielles Risiko der Diskriminierung geeigneter Bewerber bei nicht objektiver oder transparenter Durchführung der Vorauswahl.

4. Fazit und Empfehlung für die Praxis

Während die "Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb" vor allem bei kleineren Aufträgen oder bei Dringlichkeit sinnvoll ist, dient die "Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb" primär der Gewährleistung einer optimalen Wettbewerbsintensität, einer transparenten Vorauswahl und einer effektiven und schnelleren Durchführung im Vergleich zu einer vollumfänglichen öffentlichen Ausschreibung.

Auftraggeber sollten stets aufmerksam darauf achten, ob die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind, und die Wahl des Verfahrens sorgfältig dokumentieren, um die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar darzustellen und möglichen Anfechtungen vorzubeugen. Durch sinnvolle Nutzung und Abwägung der Gestaltungsspielräume profitieren Auftraggeber in der Praxis von einer optimalen und wirtschaftlichen Vergabepraxis, die sowohl Wettbewerb garantiert als auch den administrativen Aufwand angemessen reduziert.