§ 9 UVgO
Öffentliche Ausschreibung
(1)

Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2)

Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, das Vorliegen von Ausschlussgründen oder über das Angebot verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

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Amtliche Erläuterung
zu § 9 UVgO
Zu § 9 Öffentliche Ausschreibung

§ 9 beschreibt den Ablauf der Öffentlichen Ausschreibung und entspricht dabei in Teilen § 15
VgV zum offenen Verfahren.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017

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